Eine Werbung kann aus Sicht des Verbrauchers schnell irreführend sein. Um dem vorzubeugen, finden sich immer wieder Tricks in Prospekten – zum Beispiel in Form einer Fußnote. Hilft diese aber auch, wenn „Alle“ Osterprodukte geschrieben wird, in Wahrheit aber nicht alle gemeint sind? Diese Frage stellte sich nun vor dem
OLG Nürnberg.
Wenn „alle“ Osterprodukte als rabattiert beworben werden, dann gilt dieser Rabatt auch wirklich für alle Produkte – ausnahmslos. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Über Fußnoten zu versuchen, bestimmte Produkte dennoch von dem Rabatt auszuschließen, sei eine unlautere Handlung, wie das Gericht erklärte (Urt. v. 23.07.2024, Az. 3 U 392/24).
Kaum liegt Weihnachten und Silvester hinter uns, da steht bereits Ostern vor der Türe. Dies zumindest in unserem Blog, denn um Ostersüßwaren ging es in folgendem Fall vor dem OLG Nürnberg. Die Betreiberin einer Discount-Supermarktkette hatte in einem Prospekt mit „20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“ geworben. Allerdings wies eine Fußnote hinter dem Prozentzeichen darauf hin, dass bestimmte Markenprodukte (wie Ferrero Rocher, Küsschen, Kinder) von diesem Angebot ausgeschlossen seien.
OLG sieht falsche Angabe
Einem Verbraucherverband war diese Darstellung ein Dorn im Auge, der Verband hielt die Werbung für irreführend und erhob Klage. Argumentiert wurde damit, dass die Werbeaussage objektiv falsch sei und eine Erläuterung in der Fußnote daran nichts ändere. Die Supermarkt-Betreiberin entgegnete, dass die Kunden den Hinweis auf die Fußnote und somit auch die Ausnahmen sehen würden, bevor sie überhaupt erfahren, welche Produkte vom Rabatt betroffen seien. Vor dem LG blieb die Klage erfolglos, das OLG stellte sich nun jedoch auf die Seite des Verbandes.
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Das OLG stufte die Werbung als wettbewerbsrechtlich „dreiste Lüge“ ein, wobei die Richter jedoch nicht davon ausgingen, dass eine bewusste Täuschung vorgelegen habe. Vielmehr habe es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht überprüfbaren objektiven Tatsache gehandelt. Das OLG erklärte, dass die Aussage, der Rabatt gelte für „alle“ Ostersüßwaren, von sich aus klar, eindeutig und abschließend sei. Eine weitere Präzisierung oder Erklärung sei daher nicht erforderlich. Das Adjektiv „alle“ sei unmissverständlich und lasse keine Relativierung zu. Die Werbung erwecke somit den Eindruck, dass alles Wesentliche bereits mitgeteilt wurde.
Verbraucher dürfen darauf vertrauen, dass eine solche Aussage auch zutrifft
Laut OLG sollten Verbraucher bei einer so klar und uneingeschränkt formulierten Aussage darauf vertrauen dürfen, dass diese in allen Aspekten zutreffe. Sie würden nicht erwarten, dass sich in der Fußnote Einschränkungen fänden, die im Widerspruch zur Hauptaussage stehen würden. Insbesondere würden sie nicht davon ausgehen, dass der sachliche Umfang der Rabattaktion, also die betroffenen Produkte, durch die Fußnote eingeschränkt werde, wenn sich das Fußnotenzeichen bei der Angabe „20%“ befinde. In diesem Fall wäre allenfalls eine zusätzliche Information zur Berechnung des Rabatts, wie etwa spezifische Bedingungen für die 20 Prozent, zu erwarten.
Das OLG führte weiter aus, dass die Fehlvorstellung leicht vermieden werden könne, ohne den Werbeeffekt erheblich zu beeinträchtigen. Ein Beispiel dafür wäre die Formulierung „20% auf viele Ostersüßwaren“ oder „20% auf die meisten Ostersüßwaren“. In diesem Fall könne die Fußnote dann die genauen Einschränkungen präzisieren.
Wie WBS.LEGAL Ihnen helfen kann
Werbung ist ein wichtiges Marketinginstrument, auf das zu Recht kein Unternehmen verzichten möchte. Unter den juristischen Werbebegriff fällt fast jedes unternehmerische Handeln, sodass Unternehmen sich mit der irreführenden Werbung auseinandersetzen sollten. Welche Tätigkeiten zulässig sind, hängt meist vom Einzelfall ab, da sich nur aus einer Gesamtschau ergibt, welche Handlungen zulässig sind.
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