Der Name „BronchoStop“ für einen Hustensaft, der den Husten aber nur lindert und nicht stoppt, ist keine irreführende Bezeichnung. Das Medikament darf nach einem Urteil des OLG Köln seinen Namen behalten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat im Rechtsstreit um einen Hustensaft mit dem Namen „Bronchostop Sine Hustensaft“ zwischen einem Pharmaunternehmen und einem Wettbewerbsverein geurteilt (OLG Köln, Urt. v. 16.09.2022 – Az. 6 U 24/22).
Kläger war ein Wettbewerbsverein, der die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt, insbesondere die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Der Verein stufte den Namen des Arzneimittels als irreführend ein und mahnte das Pharmaunternehmen ab. Die Bezeichnung wecke falsche Erwartungen beim Kunden, da er darauf schließen lasse, dass er Husten beende. Dies sei jedoch falsch, da das Mittel Husten nur mildern könne.
Das Landgericht (LG) Köln hatte in erster Instanz diese Auffassung bereits nicht geteilt. Aus dem Namen „BronchoStop Sine Hustensaft“ lasse sich nicht schließen, dass der Saft Husten stoppe.
Name des Medikaments keine Irreführung
Dieser Ansicht hat sich das OLG nun angeschlossen. Durch den Namen „Hustensaft“ ist zwar klar, dass das Medikament gegen Husten wirken solle. Der Zusatz „BronchoStop“ bedeute aber nicht, dass der Husten auch gestoppt werde. Der Bestandteil „Broncho“ des Namens lasse zwar darauf schließen, dass das Mittel im Bereich der Bronchien eingesetzt werde. Vielmehr lege der Wortlaut der Bezeichnung „BronchoStop“ zunächst die sinnfreie Aussage nahe, dass die Bronchien gestoppt werden sollen. Was konkret durch den „Hustensaft“ gestoppt werden solle, ergebe sich aus der Aussage vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr würden sich zahlreiche Möglichkeiten ergeben, auf welche Erkrankung oder Fehlfunktion, die sich sodann auf den Husten auswirken, sich der „Stop“ beziehen solle. Verbraucher würden der dargestellten Bezeichnung jedenfalls keine weitere Bedeutung beimessen.
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Andere Entscheidungen ändern Auffassung nicht
Soweit der BGH in der Entscheidung „Grippewerbung III“ (Urteil vom 14.04.1983, Az. I ZR 173/80) davon ausging, dass die Kennzeichnungen „Kontragripp“ und „Kontragripp RR“ den Eindruck erweckten, dass die Produkte als Mittel zur Bekämpfung einer Grippe geeignet seien, führten diese Grundsätze, so das OLG weiter, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei in diesem Fall ebenfalls das Verkehrsverständnis der Bezeichnung eines Medikamentes ebenfalls zu prüfen gewesen. Durch die Bezeichnungen im damaligen Fall sei aber gerade deutlich geworden, dass das Mittel selbst gegen Grippe wirken solle. Nur so sei die Kombination aus „Kontra“ im Sinne von gegen und „Gripp“, erkennbar für Grippe, zu verstehen gewesen. Im aktuellen Fall um BronchoStop werde aber nicht die Bezeichnung einer Erkrankung mit einem weiteren Begriff kombiniert, sondern eine Abkürzung, die erkennbar für Bronchien stehe, welche aber weder bekämpft noch gestoppt werden sollen.
Auch für die Bezeichnung „Antigrippin“ würden die vorstehenden Ausführungen entsprechend gelten. Ebenso die Auslegung, die für die Nutzung des Begriffs „Rheumalind“ (BGH, Urteil vom 07.03.1991, Az. I ZR 127/89) für Arzneimittel herangezogen wurde, könne keine Anwendung finden. Soweit der BGH die Bezeichnung „HerzASS“ (BGH, Urteil vom 02.05.1996, Az. I ZR 99/94) als unzulässig angesehen habe, erfolgte dies, weil die Bezeichnung gegen das Werbeverbot außerhalb der Fachkreise verstieße. In diesem Zusammenhang habe der BGH ausgeführt, dass die Bezeichnung darauf hindeute, das Mittel sei auch bei organischen Herzkrankheiten zur Vorbeugung und Behandlung geeignet und werde empfohlen, was zutreffend sei. Dies sei indes nicht vergleichbar mit der Frage, wie der Verkehr die Bezeichnung „BronchoStop“ verstehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
mha