Darf Booking.com Hotels mittels “Bestpreisklauseln” untersagen, niedrigere Preise anzubieten als das Buchungsportal? Diese Frage hat der EuGH nun zur Freude von Hoteliers mit einem klaren “nein” beantwortet. Das Urteil ist auch ein Gewinn für all diejenigen Verbraucher, die sich bei ihrer Buchung nicht nur auf Plattformen verlassen, sondern selbst vergleichen und suchen.

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und mehreren deutschen Hotels hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg nun sein Urteil verkündet und die Rechte von Hoteliers gestärkt (Rechtssache C-264/23).

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese Klauseln untersagten es den Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Website günstiger anzubieten als auf Booking.com.

Verfahren um Booking.com-Bestpreisklauseln ausgesetzt

Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis bereits Ende 2015 verboten. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof bestätigt. Vor einem niederländischen Gericht (der Booking Hauptsitz liegt in Amsterdam) wollte die Firma daher 2020 feststellen lassen, dass die Bestpreisklausel nicht gegen EU-Recht verstoßen würden. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben daraufhin Widerklage und verlangten von Booking Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

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Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor, um zu klären, ob solche Klauseln als Nebenabreden zulässig sein könnten, um zu verhindern, dass Kunden sich auf Booking.com informieren, aber dann direkt auf der Hotelwebsite buchen. So sparen sich Hotels die Provision.

EuGH stärkt Hoteliers

Der EuGH urteilte nun, dass die Bestpreisklauseln von Booking.com gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen und nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Die Klauseln würden den Wettbewerb einschränken, indem sie den Hotels verbieten, ihre Zimmer zu günstigeren Preisen auf ihren eigenen Websites anzubieten. Dies führe zu einer künstlichen Preisbindung und benachteilige sowohl die Hotels als auch die Verbraucher.

Zwar hätten Plattformen wie Booking mit ihrem Service eine neutrale oder gar positive Auswirkung auf den Wettbewerb, da sie es Verbrauchern ermöglichten, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern, seien Bestpreisklauseln jedoch nicht notwendig, so der EuGH.

tsp