Bis 2014 wurden von den deutschen Banken und Sparkassen einheitliche Gebühren für die Kartenzahlung erhoben. Das war kartellrechtswidrig. Deshalb haben nun Unternehmen vor dem LG Berlin Schadensersatz erhalten.
Der Streit um Gebühren bei Kartenzahlungen hat ein Ende. Dem Landgericht (LG) Berlin lagen elf Klagen gegen die vier Spitzenverbände deutscher Banken vor, die das Girocard-System betreiben. Das LG Berlin hat nun einigen Unternehmen Schadensersatz wegen überhöhten kartellrechtswidrigen Gebührensätzen bei Zahlungen mit der Girocard zugesprochen (LG Berlin, Urt. v. 02.03.2023, Az. 16 O 110/18).
Bundeskartellamt: Beschränkung des Wettbewerbs durch einheitliches EC-Gebührensystem
Zur Diskussion stand, ob dem bis 2014 gültigen einheitlichen Händlerentgelt für Girocard-Zahlungen eine unerlaubte Kartellabsprache zugrunde lag. Ab 1990 mussten Unternehmen, die die Zahlungsmöglichkeit mit dem Electronic-Cash (EC) System anboten, für jeden Zahlungsvorgang ein festgelegtes Entgelt an die Bank zahlen, die die Karte an den Kunden herausgegeben hatte. Diese Gebühr lag bei 0,3 % des Umsatzes, mindestens jedoch immer bei 8 Cent. Lediglich für Zahlungen an Tankstellen, galt ein verringerter Satz. Dieses durch die Banken festgelegte System beschränkte nach Ansicht des Bundeskartellamts den Wettbewerb, so dass es 2014 aufgegeben wurde. Es werden zwar immer noch Gebühren von den Banken erhoben, allerdings in geringerer Summe als zuvor.
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Schadensersatzanspruch für Deichmann, aber nicht für Rossmann
Einige von den höheren Gebühren betroffene Unternehmen hatten nun Schadensersatz von den Banken verlangt. Sie hätten aufgrund einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung zu viel bezahlt und verlangten dieses Geld nun zurück.
Einer der Kläger war das Drogerieunternehmen Rossmann. Rossmann habe von Dezember 2004 bis März 2014 zu hohe Gebühren bezahlt und forderte deshalb rund 8,5 Millionen Euro Schadensersatz. Das Gericht lehnte diesen Anspruch jedoch ab. Rossmann habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Schaden in dieser Höhe entstanden sei.
Der Schuhhändler Deichmann hingegen war erfolgreich, ihm wurde vom LG Berlin Schadensersatz in Höhe von 352.000 € plus Zinsen zugesprochen. Außerdem hatten noch Mineralölkonzerne geklagt. Ihnen sprach das Gericht aber ebenfalls keinen Schadensersatz zu, die Ansprüche seien bereits verjährt und es läge überwiegend kein kartellrechtlich relevanter Schaden vor.
Trotz des positiven Urteils unter anderem für Deichmann, sahen sich die Banken und Sparkassen, die die Gebühren für das EC-System erhoben hatten, in ihrer Ansicht bestätigt. Die Unternehmen hätten keinen Schaden erlitten, insbesondere da das EC-System immer deutlich günstiger gewesen sei als die Gebühren für das Kreditkartenzahlungssystem.
mha