Die Telekom muss Konkurrenten Zugang zu ihren Kabeln geben. Das VG Köln entschied im Eilverfahren, dass die Telekom der Deutschen Glasfaser Zugang zu sogenannten Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes gewähren muss.

In­ter­net­ka­bel in Deutschland sind gebündelt in un­ter­ir­di­schen Roh­ren ver­legt. Die einzelnen Kabel gehören dabei verschiedenen Unternehmen, wie z.B. der Deutschen Telekom. Doch müssen die Unternehmen, denen die Rohre ge­hö­ren, auch der Kon­kur­renz die Nutzung gewähren? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln nun mit “Ja” beantwortet.

Die Telekom müsse einem Konkurrenten, der Deutschen Glasfaser Wholesale GmbH, Zugang zum öffentlich geförderten Netz auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach gewähren. Dies schreibe das Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, so das VG Köln, denn gemäß § 155 TKG müssen Netzbetreiber, die für den Breitbandausbau staatliche Fördermittel genutzt haben, grundsätzlich alle Arten von aktiven und passiven Zugangsprodukten für Wettbewerber rechtzeitig sowie zu fairen und angemessenen Bedingungen bereithalten (VG Köln, Beschluss vom 24.06.2024, Az. 1 L 681/24).

Fehlende Kapazität kein Argument

Kommt innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags auf offenen Netzzugang beim Betreiber des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes keine Vereinbarung über den Netzzugang zustande, kann das netzzugangsbegehrende Unternehmen bei der Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung beantragen.

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Mit Beschluss vom 20. März 2024 hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem solchen Streitbeilegungsverfahren zwischen Telekom und Deutsche Glasfaser entschieden, dass sich die Telekom, welche in dem konkreten, als gefördert geltenden Netz noch keinem Unternehmen offenen Netzzugang gewährt hat, nicht auf fehlende Kapazität berufen könne. Die Telekom hatte argumentiert, wegen zu dünner Leerrohre keinen offenen Zugang für Dritte anbieten zu können. Die Telekom lege hier jedoch ein zu enges Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zugrunde, so die BNetzA. Außerdem dürfe die Telekom kein Entgelt für die Unterbreitung des Angebots für den offenen Netzzugang verlangen.

Telekom-Entgelt kann offenen Netzzugang gefährden

Den dagegen gestellten Eilantrag der Telekom hat das VG Köln nun abgelehnt. Die Bundesnetzagentur habe ihrer Entscheidung zu Recht ein weites Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zu Grunde gelegt, zu welcher offener Netzzugang zu gewähren sei. Denn nur ein solch weites Verständnis ermögliche effektiven offenen Netzzugang, um die durch die öffentliche Förderung entstehende Wettbewerbsverzerrung auszugleichen. Die Telekom, so das VG Köln, könne sich auch nicht darauf berufen, dass die hier zugrundeliegende Fördermittelvergabe kein sogenanntes Materialkonzept enthalten habe.  Enthielten Förderbedingungen für den Breitbandausbau kein Materialkonzept, bedeute dies lediglich, dass einer Fördermittelempfängerin mehr Freiraum in der Umsetzung der übernommenen Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs eingeräumt werden müsse und nicht etwa, dass die Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang eingeschränkt sei.

Die Telekom dürfe für die Unterbreitung oder „Projektierung“ des Angebots für den offenen Netzzugang auch kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung zu zahlendes Entgelt verlangen. Ein solches von der tatsächlichen Zugangsgewährung unabhängiges Entgelt für die Unterbreitung des Angebots könne im Ergebnis dazu führen, dass es nicht zu einem offenen Netzzugang zu einem geförderten Netz komme, obwohl Bedarf und Kapazität vorhanden gewesen wären. Denn das zugangsnachfragende Unternehmen müsse nach der Konzeption der Telekom allein mit der Anfrage des offenen Netzzugangs bereits ein Kostenrisiko eingehen.

Die Telekom muss nun den Zugang ermöglichen. Es kann zwar noch im Hauptsacheverfahren verhandelt werden, dies aber hat für das Eilverfahren keine aufschiebende Wirkung. Die Telekom sieht in der Entscheidung einen Eingriff in das Netzeigentum, weshalb sie ihre anderweitige Ansicht im laufenden Klageverfahren weiterverfolgen wird. Die Deutsche Glasfaser sieht darin einen Erfolg für den Wettbewerb. Schließlich sorge “Open Access” für einen fairen Wettbewerb und biete Kunden eine echte Wahlfreiheit zwischen starken Angeboten und Leistungen.

tsp