Der Schutz von Marken und Designs ist für Unternehmen enorm wichtig und führt unter Konkurrenten häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Zuletzt hatte der BGH, also unser oberstes ordentliches Gericht, schon über das Gold des Lindt-Osterhasen oder die quadratische Verpackung von Ritter Sport zu entscheiden. Nun beschäftigt ein neuer Streit das Wettbewerbsrecht: Bübchen wirft seinem Konkurrenten Nivea vor, ihr Produktdesign für Babypflege zu kopieren.

Mit Pflegeprodukten, auch für Babys, lassen sich Millionen machen. Wer sich in der Branche ein Geschäft aufgebaut hat, möchte dies deshalb tunlichst gegen die Konkurrenz verteidigen. Der Hersteller Bübchen hatte deshalb den Nivea-Mutterkonzern Beiersdorf verklagt, weil sie ihm vorwirft, das Produktdesign ihrer Babyflege-Serie kopiert zu haben. Doch Beiersdorf siegte zunächst vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf, das die Klage abwies. Doch die Bübchen Skincare GmbH will dies nicht auf sich sitzen lassen und hat nun Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt.

Bübchen wirft Nivea Design-Kopie vor

Der Hersteller Bübchen sieht in der Babypflege-Serie von Nivea einen Wettbewerbsverstoß. Nach der Meinung des Unternehmens stehe das Design von hellblauen Produkten, mit dunkelblauem Firmenlogo und der Aufschrift „Für zarte Babyhaut“ für ihre eigenen Produkte und Nivea habe diese wettbewerbswidrig kopiert. Doch das sahen die Richter des LG Düsseldorf anders.

Die Produktserien sehen sich nach Ansicht der Richter schon sehr ähnlich. Beide sind in hellblau gehalten, während das Firmenlogo dunkler ist und beide Unternehmen haben auf der Vorderseite kindgerechte Comic-Zeichnungen platziert. Doch allein die Ähnlichkeit von Produkten führt nicht immer zu einem Wettbewerbsverstoß.  Dieser liegt nur vor, wenn ein Design – sei es durch Form, Farbe oder Worte – sehr prägend und individuell für ein Produkt steht und vom angesprochenen Markt mit der jeweiligen Marke verbunden wird. Nur wenn eine solche wettbewerbsrechtliche Eigenart vorliegt, genießt das Design Schutz vor dem Gebrauch durch die Konkurrenz. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise für den Goldton des Lindt-Hasen, der typischerweise von Käufern auch mit dem Schokoladenhersteller und nicht mit anderen Schoko-Hasen verbunden würde.

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Bübchen-Design nicht in individuell genug

Doch das LG Düsseldorf verneinte nun genau diesem Punkt im vorliegenden Streit. Seiner Ansicht nach, sei das hellblaue, kindliche Design der Babyprodukte von Bübchen nicht bezeichnend für das Unternehmen. Die babyblaue Farbe sei für Babyprodukte weit verbreitet und würde von Käufern nicht unmittelbar mit Bübchen assoziiert. Das gelte auch für das ebenfalls blaue Logo und die kindgerechten Comics auf den Packungen.

Zudem sei auch die Aufschrift „Für zarte Babyhaut“ nicht von Nivea kopiert worden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um einen beschreibenden Begriff, der durchaus häufig und überall verwendet werde. Der Gerichtssprecher kommentierte dies noch mit der Aussage, dass Babyhaut nun einmal zart sei.

OLG muss neu entscheiden

Durch die Berufung gegen das Urteil ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen und das Urteil noch nicht rechtskräftig. Spannend bleibt es allemal, denn die Ansichten zur Unterscheidungskraft im Markenschutz durch Gerichte sind nicht immer vorhersehbar. Ein gutes Beispiel sind die Streitigkeiten rund um Schokolade: Der Lindt-Goldton und die quadratische Form von Rittersport bekamen beide vom BGH den Markenschutz bestätigt. Der Hersteller Mars hingegen scheiterte vor dem europäischen Gerichtshof, als er versuchte, die Form des Bounty-Riegels schützen zu lassen. Dort sahen die europäischen Richter – ähnlich wie die Düsseldorfer Richter im Bübchen-Fall – keine hinreichende Unterscheidungskraft zu anderen Produkten derselben Branche.

ses