Damit Kunden Preise transparent vergleichen können, müssen Supermärkte, die Orangensaft zum frischen Pressen und Abfüllen vor Ort bewerben, den Preis pro Liter oder Milliliter angeben. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.

Immer häufiger gibt es in Supermärkten die Möglichkeit für Kunden, frische Orangen mit einer Saftpresse selbst abzufüllen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden. Diese muss klar sein, was bedeutet, dass der Preis pro Liter oder Milliliter angegeben werden muss. Das Abfüllen in Flaschen verschiedener Größen sei für die Kunden zu intransparent und Verstoße gegen das Gebot der Preisklarheit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2024, Az. 14 Ukl 1/23).

Werbung für frischgepressten Orangensaft wettbewerbswidrig

Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.

Der Kläger hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.

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Preisvergleich ohne Grundpreisangabe nicht möglich

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Kläger mit Urteil vom 09.07.2024 nun Recht gegeben. Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig.

Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit dar, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.

tsp