Das OLG Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kunden einen Euro mehr als der Standardversand.

„Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat per Urteil klargestellt, dass Verbraucher das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop Pearl dürfe diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen (Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024, Az. 14 U 134/23).

Expressversand mit Zuschlag war voreingestellt

Im Onlineshop von Pearl werden „expressfähige“ Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer, der den Kunden eine Lieferung zu 95% am nächsten Werktag verspricht, sofern vor 13:00 Uhr bestellt wird, war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kunden, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.

Damit verstoße der Händler Pearl gegen § 312a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB, so die klagende Verbraucherzentrale. Das Entgelt sei kein Bestandteil der Hauptleistung. Dem Verbraucher werde durch die Gestaltung des Kaufangebots suggeriert, er habe ein Wahlrecht für eine Vereinbarung des Zusatzentgelts. Deswegen sei der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Daher verlangte die Verbraucherzentrale, dass Pearl es zu unterlassen habe, beim Bestellvorgang den Expressversand mittels eines Opt-Out voreinzustellen, für den ein Expresszuschlag erhoben werde, wenn dies geschehe, wie in in einigen Fällen bei Pearl.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Pearl indes vertrat die Ansicht, dass das für den Versand erhobene Entgelt, Teil des für die Hauptleistung vereinbarten Entgelts sei. Zudem weise man den Kunden an verschiedenen Stellen auf der Webseite darauf hin, weshalb Kunden kein zusätzliches Entgelt untergeschoben würde.

Voreinstellung ist unzulässig

Das Landgericht (LG) Freiburg verurteilte daraufhin Pearl antragsgemäß (Az. 12 O 57/22 KfH). Dagegen ging Pearl sodann in Berufung.

Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz erklärte die Voreinstellung nun ebenfalls für unzulässig und bestätigte damit das Urteil des LGs aus erster Instanz. Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.

Das OLG stellt klar: Das Gesetz umfasst alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung.

Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde, so das Gericht.

tsp