Das LG Traunstein nahm Stellung zu der Frage, ob die Betreiberin einer Website für fremde rechtswidrige Inhalte, die sie per Inline-Links auf ihre Website eingebunden hat, haften muss. Das Gericht verurteilte die Betreiberin zu einer Unterlassung wegen unlauterer Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wenn mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte auf der eigenen Website verlinkt werden, haftet der Betreiber. Dass es sich um fremde Inhalte handelt, steht der Haftung nicht entgegen, da sich der Betreiber den Inhalt durch die Einbettung zu eigen gemacht hat. Dies entschied das Landgericht (LG) Traunstein (Urt. v. 30.03.2023 – Az. 1 HK O 2790/22).
Ein Website-Betreiber bewarb auf der eigenen Seite eine Reise und damit gleichzeitig auch ein Hotel mit der dazugehörigen Sternebewertung. Das Hotel wurde per Inline-Verlinkung eingebunden. Das Problem: Das Hotel verfügte nicht über eine offizielle Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., die sogenannte DEHOGA-Klassifizierung. Nachdem die Betreiberin der Website dafür abgemahnt wurde, wies sie die Schuld mit der Begründung von sich, dass es sich um fremde Inhalte handle, die sie lediglich mittels Inline-Links eingebunden habe. Daher treffe sie keine Haftung für die fehlende Klassifizierung.
Haftung auch für fremde Inhalte
Das LG Traunstein konnte dieser Argumentation aber nicht viel abgewinnen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass selbst wenn ein nicht ausschließlich eigener Inhalt verlinkt wurde, die Beklagte sich durch die (Inline-)Verlinkung auf das Hotelbuchungssystem die fremden Inhalte anderer Internetseiten jedenfalls zu eigen gemacht habe. Demnach sei sie Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs nach
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Verantwortlichkeit der Betreiberin für die streitgegenständliche Hotelbewertung (in diesem Fall drei Sterne) falle auch nicht deshalb weg, weil sie als Diensteanbieterin nach den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG) für fremde Inhalte nur eingeschränkt haftet. Sie könne sich nicht auf dieses Haftungsprivileg berufen. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass es sich zum einen nicht um fremde, sondern eher um zu eigen gemachte Inhalte handelt. Darüber hinaus seien die §§ 7–10 TMG nicht auf das Verlinken von fremden Inhalten anzuwenden. Das LG Traunstein wendet daher das Wettbewerbsrechts an und verweist darauf, dass der, der sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, für diese Informationen wie für eigene haftet.
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Verlinkung für Nutzer nach außen nicht ersichtlich
Weiterhin führt das Gericht aus, dass sich die Betreiberin nicht darauf berufen könne, sich einer Internetseite und dessen Hotelbuchungssystems bedient zu haben, deren Daten wiederum von einer weiteren Stelle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geprüft werden, sodass sie nicht für deren Inhalte haftet.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Verlinkung auf das Suchportal für die Nutzer nach außen nicht ersichtlich ist. Die Kunden werden nicht aufgeklärt, dass sie bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform surfen. Durch das Weiterleiten auf eine andere Website erspare die Betreiberin sich eine eigene Darstellung des Hotels als Bestandteil des Pauschalangebotes. Schließlich diene der Link, so das LG, der Vervollständigung des Pauschalangebots der Betreiberin und sei derart in die Internetseite eingebettet, dass der Link auf den Durchschnittsnutzer wirkt, als sei die Information von der Website-Betreiberin selbst erstellt worden.
Durch diese Wirkung macht die Betreiberin sich fremde Informationen zu eigen und müsse daher für die verlinkten Inhalte wie für eigene haften.
Eine andere Beurteilung wäre beispielsweise dann denkbar, wenn die Verlinkung auf das nicht von der eigenen Website betriebene Buchungssystem verwiesen hätte. So hätte die Betreiberin klargestellt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und sie sich diese nicht zu eigen machen will, so das LG Traunstein.
agü/ezo