Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) gehört zu den fleißigen Abmahnung in Deutschland. Mit den Abmahnungen werden Unterlassungsansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. Selbst Verbandsmitglieder mahnt der VSW gerne ab. Alle Informationen zu den Abmahnungen und was Sie tun können, erhalten Sie in unserem Beitrag.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.- Berlin (VSW, Kantstraße 100
10627 Berlin) mahnt seit Jahren massiv ab. Medial bekannt wurde er z.B. durch das Verfahren gegen die Influencerin Cathy Hummels.
Der VSW ist ein sog. Wettbewerbsverband, worunter ein Zusammenschluss zahlreicher Unternehmen zu verstehen ist. Zu seinen Mitgliedern zählen nach eigenen Angaben rund 350 gewerbliche Unternehmen, zahlreiche freiberuflich Tätige, rund 18 Wirtschaftsvereinigungen sowie verschiedene Innungen. Sein Zweck: Wettbewerbsverstöße verfolgen und abmahnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist er dazu als Wettbewerbsverband grundsätzlich auch befugt. Verbraucherverbände müssen als qualifizierte Einrichtung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) eingetragen sein. Sie dürfen dann alle Wettbewerbsverstöße ahnden, die dem Verbraucherschutz widersprechen. Ob der VSW jedoch in dem Bereich, in dem er Sie abmahnt, genügend Mitglieder aufweisen kann, sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden. Fehlt ihm nämlich die entsprechende sog. Aktivlegitimation, ist er nicht berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Dem berühmt berüchtigten IDO-Abmahn-Verband wurde in etlichen Urteilen bereits eine solche Legitimation abgesprochen.
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Vorsicht: Der VSW mahnt auch Mitglieder ab
Wer allerdings glaubt, eine Mitgliedschaft im Verband verschone einen selbst vor einer Abmahnung, der irrt. Der VSW mahnt gerne und zahlreich auch die eigenen Verbandsmitglieder ab.
Der bekannte Abmahnverband IDO z.B. verschont rechtswidriger Weise seine Mitglieder und mahnt diese nicht ab. Dies bestätigte u.a. die Beweisaufnahme in einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH). Das Urteil bestätigte, dass es gerade nicht zulässig ist, dass ein Verband jeden noch so kleinen Verstoß abmahnen lässt, dabei aber die eigenen Mitglieder systematisch verschont.
Fakt ist: Eine Mitgliedschaft in einem Verband wie dem VSW oder dem IDO ist juristisch kein (!) „Schutzbrief” vor einer Abmahnung. Dies sollte jeder bedenken, bevor man Mitglied wird.
Beim VSW könnte man gar zum gegenteiligen Schluss kommen, nämlich dass sich gerade Verbandsmitglieder einer Abmahngefahr ausgesetzt sehen. Schließlich verfügt der Verband über zahlreiche Informationen seiner Mitglieder. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Abmahnung erhalten – So hilft Ihnen WBS
Weitere Informationen zu Ihrer Abmahnung, was Sie tun können und wie wir von WBS Ihnen dabei behilflich sein können, erfahren Sie in unseren Webseiten-Bereich “Abmahnung Wettbewerbsrecht”. Klicken Sie dazu einfach auf den folgenden Link und erhalten Sie alle für Sie relevanten Infos:
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Was mahnt der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) ab?
Der VSW mahnt vor allem wettbewerbsrechtliche Verstöße ab. Dazu zählen u.a.:
- Schleichwerbung
- Gekaufte Rezensionen
- Werbung mit irreführenden Aussagen
- Gesundheitsbezogene Werbeaussagen
- Vergleichende Werbung
- Fehlende Grundpreisangabe
- Fehlerhafte Produktkennzeichnung (z.B. bei nahrungsergänzungsmitteln und Produkten, die dem Produktsicherheitsgesetz unterliegen)
- Fehlerhaftes Impressum
- Fehlende Widerrufsbelehrung
- Fehlerhafte Einwilligung zur Cookie-Nutzung auf Webseiten
Welche Forderungen macht der VSW geltend?
Mit einer Abmahnung wird der Rechtsverletzer vom Abmahnenden schriftlich aufgefordert, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Der Abgemahnte soll eine, in der Regel vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten des Anwalts des Abmahners ersetzen.
Unterlassungserklärung: Auch der VSW fordert von den Abgemahnten binnen einer sehr kurz gesetzten Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Abgemahnte sollen sich so verpflichten, die Verletzung zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. Wir prüfen für Sie gerne schnell und unkompliziert die Abmahnung und kümmern uns auch um die Unterlassungserklärung. Ob und wenn ja in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, sollte durch unser fachkundiges Team geprüft werden.
Schadensersatzansprüche: Sollte der VSW zudem eine Schadensersatzforderung stellen, sollten Sie sich dringend an unser erfahrenes Team im Wettbewerbsrecht wenden. Wir prüfen sodann umgehend Ihre Abmahnung. Schließlich ist die geforderte Schadensersatzsumme viel zu hoch berechnet oder der Zusammenhang zwischen Verletzung und Schaden nicht ausreichend dargelegt. Dies führt oftmals dazu, dass Sie schlussendlich gar nichts zahlen müssen.
Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, fordert der VSW die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Diese befinden sich zumeist im niedrigen dreistelligen Bereich. Doch selbst die vermeintlich niedrigen Kosten, sollten keinesfalls vorschnell gezahlt werden. Denn wer abgemahnt wurde, die Kosten zahlt und die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet, setzt sich dem Risiko einer Vertragsstrafe aus. Eine Verteidigung lohnt sich hier ungemein, vor allem, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt.
So hilft Ihnen WBS
Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang, sollte jedoch immer ernst genommen werden. Die Verpflichtung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann einen durchaus großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Daher sollte mit einem Anwalt das Vorgehen abgestimmt und koordiniert werden. Unser erfahrenes Team um Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Kilian Kost steht Ihnen jederzeit schnell, unkompliziert und auf den Punkt mit Rat und Tat beiseite und zeigt Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch Ihre Handlungsoptionen auf.
Wir helfen Ihnen gerne! Unser Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.