Bekommen Sie auch Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung? Das OLG Köln schiebt in seinem jüngsten Urteil vom 07.12.2012 (Az.: AZ 6 U 69/12) solchen Werbeanrufen auch für den Fall einen Riegel vor, dass die Anrufer wohltätige Einrichtungen sind. Lesen Sie die Einzelheiten nach!
Bekanntes Problem: Werbeanruf
„Einen wunderschönen guten Tag, Herr/Frau X! Sie haben an einer Marktbefragung zum Thema Y im Internet teilgenommen. Nun rufen wir Sie an, um Sie über das Thema zu informieren…“
So oder ähnlich fangen die meisten Werbeanrufe an, die Mittlerweile jedem zweiten Bürger bekannt sein dürfen. Bisweilen liegen diesen Telefonaten Teilnahmen an Online-Befragungen, Auslobungen oder Spielen im Internet zu Grunde, im Rahmen derer Daten zu einer etwaigen Marktbefragung abgefragt werden.
Einen vergleichbaren Anruf haben die Eheleute in dem nun vom OLG Köln entschiedenen Fall von einer dem souveränen Malteserorden und seinen wohltätigen Zielen verbundenen gemeinnützigen Organisation ohne vorherige Einwilligung erhalten. Die Organisation wandte sich an die Eheleute mit einem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen. Das Ehepaar hat dieses Telefonat als eine belästigende Telefonwerbung empfunden und mit Hilfe eines Verbandes zum Schutz von Verbraucherinteressen die wohltätige Organisation auf Unterlassung sowie den Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
OLG Köln: Belästigende Telefonwerbung, und zwar auch bei Anrufen einer wohltätigen Organisation
Zu Recht, entschied das OLG Köln:
„Auch wenn die Beklagte mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlich-caritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Unterglie¬derungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb, wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber.“
Demnach hat das OLG den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch als erfüllt angesehen und das bereits vom LG Köln gegen die wohltätige Organisation gesprochene Urteil vom 29.02.2012 (Az.: 84 O 236/11) bestätigt. Der Beklagten wurden die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.