Wer als Telekommunikationsunternehmen für ein iPhone 5 wirbt, muss auch auf eine SIM-Lock-Sperre hinweisen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Vorliegend bot ein Unternehmen im Bereich der Telekommunikation auf seiner Webseite ein iPhone 5 zum Verkauf an das mit einer Sim-Lock-Sperre sowie mit einem Netlock versehen war. Die SIM-Lock-Sperre wurde allerdings nur im letzten Schritt des Bestellvorgangs innerhalb der Beschreibung erwähnt. Vom Netlock war während der gesamten Buchung keine Rede. Um hiervon zu erfahren, musste man sich den FAQ durchlesen. Hiergegen beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Bonn erließ am 01.10.2012, (Az. 11 O 39/12) die begehrte einstweilige Verfügung und untersagte dem Unternehmen die durchgeführte Werbung. Der Verbraucher wird durch den fehlenden Hinweis auf die SIM-Lock-Sperre sowie das Netlock auf der Webseite in die Irre geführt. Ob ein Handy hiermit versehen ist, ist für den Verbraucher von großer Bedeutung, weil die Nutzung hierdurch erheblich eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 5a UWG. Infolgedessen muss er hiervon frühzeitig vor dem Kauf erfahren. Auch der Hinweis am Ende des Bestellvorgangs reicht hierzu nicht aus.
Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass Online-Händler auf ihrer Webseite rechtzeitig auf alle wichtigen Eigenschaften Ihres Produktes hinweisen müssen. Der Hinweis darf sich nicht nur an versteckter Stelle oder kurz vor dem Abschluss des Bestellvorgangs zu finden sein.
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