Viele Verbraucher fühlen sich durch den ungebetenen Anruf von Firmen überrumpelt und gehen den rhetorisch gut geschulten Mitarbeitern der Call Centern zunächst auf den Leim. Damit soll jetzt Schluss sein.
Bereits jetzt ist die Werbung mit unerwünschten Anrufen beim Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UWG wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Doch viele Firmen halten sich nicht dran und überreden die Angerufenen dazu, am Telefon Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Um dem Verbraucher den damit verbundenen Ärger zu ersparen, soll eine am Telefon geäußerte Zusage erst dann gültig werden, wenn der Verbraucher sie gegenüber der Firma innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt. Dies soll in der neuen Vorschrift des § 312b BGB geregelt werden. Dieser Gesetzesentwurf wurde vom Bundesrat am 27.05.2011 beschlossen (Bundesrats-Drucksache 271/11). Textform bedeutet, dass der Verbraucher die Bestätigung nicht unterschreiben braucht.