Darf eine Verbraucherzentrale außerhalb ihrer Region abmahnen? Hierzu gibt es ein neues Urteil des BGH.
Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus eine Broschüre im Raum Berlin/Brandenburg verteilt. Im Folgenden wurde sie dafür von der verbraucherzentrale NRW abggemahnt. Die Verbraucherschützer warfen dem Unternehmen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Doch die Firma konterte damit, dass die Verbraucherzentrale NRW gar keine Abmahnung aussprechen dürfe. Die Verbraucherzentrale NRW verklagte schließlich das Möbelhaus.
Der Bundesgerichtshof stellte sich in letzter Instanz auf die Seite der Verbraucherschützer. Die Richter begründeten das in ihrem Urteil vom 22.09.2011 (Az. I ZR 229/10) damit, dass für die Klagebefugnis die Eintragung als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG ausreicht. Nach den Feststellungen des Gerichtes ergibt sich keine Beschränkung aus der Satzung.