Account-Sperrungen können ärgerlich für die Betroffenen sein. Noch ärgerlicher sind solche Sperrungen allerdings dann, wenn die Sperrung nicht vom jeweiligen Netzwerk begründet wird. So ging es der Filmwerkstatt, einem gemeinnützigen Verein, der gegen die Sperrung seiner Facebook-Seite vorging. WBS.LEGAL hilft, wenn auch Ihr Account gesperrt wurde.
Eine Account-Sperrung ohne Begründung und Anhörung stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung dar. Das entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf, nachdem die Facebook-Seite eines gemeinnützigen Vereins ohne Angabe von Gründen gesperrt wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.04.2024, Az. 14d O 1/23).
Der Konzern Meta hatte Anfang 2022 die Facebook-Seite der Filmwerkstatt, eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins, gesperrt. Dabei gab Meta jedoch keine Gründe an, sodass die Betreiber der Seite nicht nachvollziehen konnten, wo genau das Problem lag. Diesen Umstand wollte die Filmwerkstatt daher nicht auf sich sitzen lassen und konsultierte die Gesellschaft für Freiheitsrecht (GFF).
Laut der GFF habe Meta selbst nicht mehr gewusst, wieso genau die Seite gesperrt worden war. Ausschlaggebend war laut GFF vermutlich ein zu Werbezwecken gepostetes Standbild aus dem oscarnominierten Film „Der Schamane und die Schlange“. Das Bild zeigte eine Gruppe indigener Menschen im Lendenschurz und wurde möglicherweise von Algorithmen als unzulässige Nacktheit gewertet. Letztlich machte der Verein einen Unterlassungsanspruch vor dem LG Düsseldorf geltend, das über die Sperrung entscheiden musste.
Account gesperrt?
LG Düsseldorf gibt Unterlassungsanspruch statt
Das Düsseldorfer Gericht stellte sich auf die Seite des Vereins und gab dem Unterlassungsanspruch statt. Das LG stellte fest, dass die Sperrung ohne vorherige oder unverzügliche Begründung und Anhörung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dargestellt habe. Auch wenn es Meta nach § 3 Abs. 2 NetzDG erlaubt sei, automatisiert Posts zu löschen und Accounts zu sperren, um die Verbreitung verbotener Inhalte zu verhindern, müsse eine effektive Möglichkeit zur Überprüfung dieser automatisierten Entscheidung bestehen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Es hätte zwar eine Möglichkeit gegeben, online Beschwerde einzulegen, jedoch keine weitere Möglichkeit, mit Meta Kontakt aufzunehmen.
Und Facebook habe keine klare, spezifische und umfassende Begründung liefern können, die es dem Nutzer ermöglicht hätte, sowohl interne als auch externe Rechtsbehelfe gegen die Sperrung einzulegen. Darüber hinaus habe der Konzern die Seite des gemeinnützigen Vereins trotz Unklarheit nicht wieder freigegeben. Die Seite wurde letztlich im Juni 2023 wieder entsperrt, wodurch die Filmwerkstatt anderthalb Jahre lang nicht auf Facebook für ihr Angebot hatte werben können.
Account gesperrt? Was Sie nun tun können
Mit der Entscheidung werden Nutzerrechte gegenüber Plattformen gestärkt. In diesem Bereich entfaltet der Digital Services Act seit Anfang des Jahres Wirkung. Die europäische Verordnung macht den Plattformen strengere Vorgaben und soll verhindern, dass Seiten wie die der Filmwerkstatt willkürlich gesperrt werden. Dennoch zeigen sich in der Praxis erhebliche Lücken.
Wenn also Ihr Account gesperrt wurde, können unsere Rechtsexperten Ihnen zielführend helfen! Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, damit wir Sie kontaktieren können. Keine Sorge, das Absenden stellt noch keine Beauftragung dar. Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Informationen zum Angebot und können entscheiden, ob Sie uns sofort beauftragen oder kostenlos mit einem Experten sprechen wollen. Unser Berater meldet sich ggf. innerhalb weniger Werktage bei Ihnen. Das Gespräch ist unverbindlich & soll ihnen helfen zu entscheiden, ob unser Service passend für Sie ist.