Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit seinem Urteil vom 29.01.2015, dass § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine Markverhaltensregel statuiere und somit auch keine Grundlage für einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellen kann (Az.: 6 U 63/14).
Beide Parteien des zugrundeliegenden Verfahrens betreiben ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Messeservice. Die Beklagte vermittelt – vorwiegend weibliches – Personal und verwendet hierfür vorformulierte Verträge im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte stellt das Honorar gegenüber den jeweiligen Kunden in Rechnung und zahlt dieses sodann an das Messepersonal aus. Die Klägerin wirft der Beklagten nun vor, das Erfordernis des § 1 AÜG, eine behördliche Erlaubnis einzuholen, zu umgehen. Dies sei wettbewerbswidrig und demnach zu sanktionieren.
Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung: Keine Marktverhaltens- sondern eine Marktzutrittsregelung
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes jedoch ab. Begründet wurde dies damit, dass § 1 AÜG eine Marktzutritts- und keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei. Vielmehr sei die Zielsetzung sozialpolitischer Natur und diene der Sicherstellung des arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der überlassenen Arbeitnehmer. Diese Funktion wurde § 1 AÜG bereits im Regierungsentwurf vom 15.06.1971 zugesprochen. So regelt § 1 AÜG die betriebsinterne Organisation des Verleihers und bedient somit das Interesse der Arbeitnehmer. Da diese auch keine Teilnehmer am Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind, scheidet ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG insgesamt aus. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wurde seitens des OLG abgelehnt, da ansonsten der Begriff „Marktverhaltensregel“ zu sehr ausgedehnt werden würde.(JOH)