Der Lieferdienst Flink verlangt von seinen Kunden eine Lagergebühr in Höhe von 1,99 Euro für bestimmte Artikel. Die Verbraucherzentrale sah darin jedoch eine Praxis, die lediglich den geschäftlichen Interessen von Flink diene. Nun entschied das LG Berlin und schaffte Klarheit.

Wenn ein Lieferdienst eine Lagergebühr für seine Produkte erhebt, stellt dies eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, die die Kunden unangemessen benachteiligt. Das entschied nun das Landgericht (LG) Berlin II. Beklagt war der bekannte Lieferdienst Flink (Az. 52 O 157/23).

„Lebensmittel online bestellen? Easy.“ Unter anderem mit diesem Slogan bewirbt sich Flink. Bei Flink SE handelt es sich um einen deutschen Lieferdienst, der typische Supermarktartikel zu seinen Kunden an die Haustür liefert. Das Unternehmen mit dem pinken Logo wurde 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Insgesamt beliefert Flink nach eigenen Angaben 140 Standorte in mehr als 60 Städten Europas und das für bis zu 10 Millionen Kunden. Ein großer Kundenstamm, den es letztlich auch zu schützen gilt. Denn die Verbraucherzentrale sah ein Problem in einer Gebühr, die Flink von ihren Kunden erhob.

Das Problem lag für die Verbraucherzentrale darin, dass Flink mehrere Produkte zunächst zu einem konkreten Preis bewarb, jedoch die Kunden nach der Auswahl eben dieser Produkte und vor Abschluss des Bezahlvorgangs dann über Dialogfenster darüber informiert wurden, dass eine Gebühr von 1,99 Euro zu zahlen sei. In einer Erklärung ließ Flink verlauten, dass durch diese Gebühr die benötigte Infrastruktur abgedeckt werde, um die Artikel zu lagern. Die Höhe der Gebühr sei laut der Verbraucherzentrale jedoch nicht davon abhängig, wie viele verschiedene Produkte erworben wurden. Die Gebühr sei letztlich pro Bestellung immer nur einmal erhoben worden.

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Die Verbraucherzentrale erklärte auf ihrer Webseite, dass ihrer Ansicht nach die Lagerung von Waren, die Flink kurzfristig ausliefere, in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink entspreche. Für die Lagerung könne Flink seinen Kunden keine Lagergebühr berechnen. Außerdem seien derartige Kosten in den Produktpreis einzupreisen. Aufgrund der Preisbindung sei dies jedoch bei einigen Produkten unter Umständen nicht möglich, was jedoch nicht das Problem der Kunden sein sollte.

Nachdem Flink die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, klagte die Verbrauehrzentrale, so dass das LG Berlin II nun Klarheit darüber schaffen musste, ob eine Gebühr dieser Art erhoben werden darf oder ob Flink zukünftig von der Lagergebühr absehen muss.

LG Berlin untersagt die Gebührerhebung

Das LG Berlin stellte sich auf die Seite der Kunden, womit es Flink zukünftig untersagt ist, seinen Kunden eine Lagergebühr in Rechnung zu stellen. Laut dem LG handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die die Kunden unangemessen benachteilige.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Flink hat bereits Berufung eingelegt. Zu Unrecht gezahlte Lagergebühren sollten daher aktuell von Flink noch nicht zurückgefordert werden. Stattdessen sollten Kunden entsprechende Rechnungen aufbewahren, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

agr