Wer sich Tickets für das Spiel des Lieblingsvereins sichern will, wendet sich gelegentlich an Ticket-Zwischenhändler wie Viagogo. Mit sogenannten „Leerverkäufen“ konnten dort Tickets gekauft werden noch bevor diese offiziell von den Vereinen ausgegeben wurden. Den FC Bayern München störte diese Praktik und er klagte vor dem LG München. Ist die „übliche Spekulation“ mit Leerverkäufen rechtswidrig?

By Allianz Hungária Zrt. – CC BY-SA 3.0.

Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München sind – mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit – unzulässig, so das Landgericht (LG) München I. Der Verein dürfe die Weitergabe von Tickets außerdem per AGB beschränken, damit ein soziales Preisgefüge erhalten bleibt (Urt. v. 26.07.2024, Az. 37 O 2100/22).

Auf der Website der Viagogo-AG, einem Ticket-Zweitmarkthändler mit Sitz in Genf, konnten Fans Tickets durch sogenannte „Leerverkäufe“ erwerben. Dabei handele es sich laut Gericht um Verkäufe, die getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Viagogo hatte dabei auch mit einer eingeschränkten Verfügbarkeit geworben, wogegen der FC Bayern München nun klagte. Die Viagogo AG sollte die Leerverkäufe einstellen und außerdem nicht mehr den Eindruck erwecken, dass der Käufer mit den Tickets ohne Weiteres in die Allianz-Arena komme. Das sei ein Verstoß gegen die geltenden AGB.

Die Viagogo AG argumentierte, dass solche Leerverkäufe Spekulationsgeschäfte seien, die genau wie Hinweise auf begrenzte Verfügbarkeit im Geschäftsverkehr üblich seien. Die AGB des FC Bayern München, laut denen der (gewerbliche) Weiterverkauf über andere Internetplattformen vertragswidrig seien, seien außerdem unwirksam.

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Leerverkäufe führen Verbraucher in die Irre

Das Landgericht München I gab der Klage des FC Bayern nun im Wesentlichen statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Leerverkauf mit Hinweisen auf die eingeschränkte Verfügbarkeit Verbraucher in die Irre führe. Diese würden meinen, das Ticket sicher zu erwerben und dabei nicht davon ausgehen, dass der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe.

In der Tat dürfe auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass Viagogo-Kunden mit den erworbenen Tickets ohne Weiteres zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigt seien. Denn der FC Bayern München habe durchaus ein legitimes Interesse daran, den Weiterverkauf der Tickets zu beschränken, um ein soziales Preisgefüge zu gewährleisten. Der FC Bayern München habe glaubhaft gemacht, dass er die Ticketpreise aus sozialen – und eben nicht nur gewinnorientierten – Gesichtspunkten deckele. Die AGB sind deshalb wirksam, und ein Viagogo-Käufer müsse deshalb damit rechnen, dass er beim Stadioneinlass abgewiesen werden könnte.

Strohmann-Vorwurf wurde nicht bestätigt

In einem übrigen Aspekt wurde die Klage abgewiesen: Der FC Bayern München behauptete, dass die Viagogo AG über eigene Strohleute Tickets für Spiele des Vereins ankaufen und schließlich weiterverkaufen lasse. Dabei würden Mitarbeiter von Viagogo auch die Namen auf den Tickets ändern.

Dies wurde von Viagogo bestritten und sei auch nicht zur Überzeugung der Richter bewiesen worden. Von einer Fälschung von Tickets durch Viagogo sei nicht auszugehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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