Das Landgericht (LG) Hannover hat entschieden, dass ein Schuldner, dem gerichtlich verboten wird, keine Feedback-Anfragen mehr an seine Kunden zu schicken, zur Einhaltung der Untersagung entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat. Auch wenn der Name des Gläubigers ein Allerweltsname ist, muss der Gläubiger überprüfen, ob es sich bei der Person des Neu-Anmelders um den besagten Gläubiger handelt (Beschluss v. 15.09.2014 – Az.: 18 T 50/14).
Trotz Untersagung: Zusenden einer Feedback-Anfrage nach Bestellung
Der Gläubiger bestellte bei der Schuldnerin und untersagte per E-Mail weiteren E-Mail Kontakt. Entgegen dieser ausdrücklichen Untersagung übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger eine Feedback-Anfrage. Hiergegen klagte der Gläubiger. Die Schuldnerin wurde sodann verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Gläubiger zur Aufnahme oder Erneuerung eines Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Nach dem Urteil hat der Gläubiger erneut eine Bestellung bei der Schuldnerin vorgenommen und wiederum darauf hingewiesen, dass er weiteren E-Mail-Kontakt nicht wünscht. Dennoch ist ihm wiederum per E-Mail eine Feedback-Anfrage übermittelt worden.
Unterlassungsverpflichtung bezieht sich auf die Person
Das Gericht stellte fest, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 03.04.2013 verstoßen hat. Die Schuldnerin ist in dem Urteil verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme oder Erneuerung eines Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Hierfür sei es unerheblich, ob der Gläubiger im vorliegenden Fall die gleiche E-Mail Adresse für die Bestellung benutzt habe wie im vorangegangenen Fall. Die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil beschränke sich nämlich nicht auf eine einzelne E-Mail-Adresse, sondern beziehe sich auf die Person des Klägers, so die Auffassung des Gerichts.
Schuldhafter Verstoß gegen Vorkehrungspflichten
Der Verstoß erfolgte auch nach Ansicht des Gerichts schuldhaft. Für die Schuldnerin war aufgrund der Namensgleichheit grundsätzlich erkennbar, dass der Gläubiger auch die weitere Bestellung aufgegeben hat. Die Schuldnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe aus technischen Gründen den Namen nicht überprüfen können. Ein Webmaster muss alles Erforderliche tun, damit der Gläubiger nicht noch einmal ungefragt elektronische Nachrichten erhält. Auch wenn der Name des Gläubigers häufiger auftaucht, war es der Schuldnerin ohne Weiteres zuzumuten, für Bestellungen unter diesem Namen entsprechende Vorkehrungen zu treffen.