Videospiele werden schon lange nicht mehr nur in physischer Form angeboten. Mit wenigen Klicks kann man auf einer Videospiel-Plattform die digitalen Titel kaufen, herunterladen und direkt in seiner eigenen Spiele-Bibliothek speichern. Die von Valve betriebene Plattform Steam ist die wohl bekannteste. Die EU-Kommission warf dieser vor, mit fünf anderen Spieleverlegern in unzulässiger Weise Geoblocking vereinbart und damit den Wettbewerb beschränkt zu haben. Nun bestätigte das Gericht der Europäischen Union die darauf beruhende Strafzahlung.
Nachdem die EU-Kommission Informationen darüber erhalten hatte, dass bestimmte PC-Videospiele auf der Plattform Steam einem unzulässigen Geoblocking unterlagen, leitete diese Untersuchungen ein. Geoblocking bezeichnet eine Technik, die den Zugang zu bestimmten Inhalten aufgrund des regionalen Standorts des Nutzers einschränkt. So habe Valve laut Kommission an einem Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen teilgenommen. Diese Vereinbarungen zielten darauf ab, den Absatz bestimmter PC-Videospiele zu beschränken.
Betroffen waren dabei ungefähr 100 Titel aus unterschiedlichen Genres wie Sport-, Simulations- und Actionspiele. Diese Spiele wurden nur mit einem geografisch eingeschränkten Aktivierungsschlüssel vertrieben. Damit sollte seitens Steam verhindert werden, dass die Videospiele, die in einigen Ländern zu niedrigen Preisen vertrieben werden, von Vertriebshändlern oder Nutzern gekauft werden, die ihren Standort in anderen Ländern haben, in denen die Preise deutlich höher sind.
Valve wehrt sich erfolglos gegen die Vorwürfe
Gegen Valve verhängte die EU-Kommission 2021 eine kartellrechtliche Strafe in Höhe von 1,6 Millionen Euro. Diese Strafzahlung wollte Valve nicht akzeptieren und erhob beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage auf Nichtigerklärung des sie betreffenden Beschlusses. Eine Nichtigkeitsklage zielt grundsätzlich auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung ab. Die anderen fünf Spieleverleger gingen im Gegensatz zu Valve nicht gegen die Entscheidung der Kommission vor. Das Gericht wies die Klage von Valve jedoch ab (Urt. v. 27.09.2023, Rs. T-172/21).
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Die Richter stellten fest, dass die Kommission die erhobenen Vorwürfe hinreichend nachgewiesen hat. So habe das in Rede stehende Geoblocking nicht – wie von Steam angegeben – das Ziel verfolgt, die Urheberrechte der Verleger der PC-Videospiele zu schützen, sondern diente dazu, die hohen Lizenzgebühren und die dadurch erzielten Margen von der Spiele-Plattform zu gewährleisten.
Gericht äußert sich zum Verhältnis von Wettbewerbs- und Urheberrecht
Das Gericht erinnerte die Spieleverleger in dem Urteil daran, dass das Urheberrecht den Inhabern von Rechten nur die Möglichkeit sichern soll, ihre Schutzgegenstände kommerziell zu verwerten. Es garantiere jedoch nicht die Möglichkeit, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. So sei der aus dem Verhalten von Valve resultierende Preisunterschied nicht mit der Verwirklichung des Binnenmarktes vereinbar. Das kollusive Verhalten der Spiele-Plattform erreiche somit ein für den Wettbewerb schädliches Ausmaß. Gegen das Urteil kann Valve noch Rechtsmittel einlegen.
jsc