Made in Germany ist weltweit ein Inbegriff für Qualität. Es verwundert daher nicht, dass die Werbung mit dem Label für viele Unternehmen und deren Produkte attraktiv ist. Wir klären, wann die Nutzung des Labels rechtmäßig erfolgen kann. Unsere Experten sind stehen Ihnen in Ihrem konkreten Fall gerne jederzeit beratend zur Seite.
Made in Germany“ steht weltweit für hervorragende Qualität. Tatsächlich haben wir den Briten das Label zu verdanken: Sie beschlossen im „Merchandise Mark Act“ 1887, dass deutsche Produkte den Schriftzug tragen mussten, um Verbraucher vor vermeintlich minderwertigen und gefährlichen Waren aus dem aufkommenden Industrieland Deutschland zu schützen. Doch es entwickelte sich entgegen der eigentlichen Idee schnell zum Qualitätsmerkmal. Ein klassisches Eigentor der Briten, denn inzwischen stellen diese drei Worte seit vielen Jahrzehnten auf der ganzen Welt ein besonderes Qualitätsversprechen dar und sind bei der heutigen Globalisierung wertvoller denn je. Gemäß einer internationalen Studie aus dem Jahr 2017 genießt Made in Germany ein enorm hohes internationales Ansehen und liegt auf Platz 1 von 52 Ländern des Made-in-Country-Index.
Daher verwundert es nicht, dass es für Unternehmen von großem Interesse ist, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen entsprechend zu labeln. Insbesondere besteht ein enormes Interesse an Made in Germany-Produkten in fernöstlichen Absatzmärkten. Hier sind laut Studien die Menschen gar dazu bereit, bis zu 40 % mehr für ein entsprechendes Produkt zu zahlen.
Angesichts der Internationalisierung ganzer Produktionsverfahren stellt sich daher die spannende Frage, wann das Label „Made in Germany“ überhaupt verwendet werden darf und wann nicht?
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Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit Produktentsprechend gekennzeichnet werden darf?
Nach derzeitigem Rechtsstand erstaunlich wenige! Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Normierung. Allerdings wurden inzwischen für die Beurteilung, welcher Aussagegehalt einer Herkunftsangabe wie „Made in Germany“ aus Sicht der Verbraucher zukommt, Kriterien durch die Rechtsprechung entwickelt.
Da Verbraucher das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennen, erwarten sie im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge zwingend am selben Ort stattfinden. Sie wissen allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.
Danach, so die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), sei es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (BGH, Beschl. v. 27.11.2014, Az. I ZR 16/14). Das heißt, dass der zentrale Produktionsvorgang, bei dem die Ware ihre aus Verbrauchersicht wesentlichen Bestandteile oder bestimmenden Eigenschaften erhält, im Inland stattfindet bzw. auf einer deutschen Leistung beruhen muss (OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, Az. 6 U 156/13).
Sicherlich nicht ungewollt verwendete der BGH eine Vielzahl unbestimmter Begriffe, um so den Gerichten einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen und eine individuelle Bewertung des Einzelfalls zu ermöglichen. Die Rechtsprechung des BGH wurde und wird für die Bewertung der Zulässigkeit von „Made in Germany“-Angaben von sämtlichen mit derartigen Fällen befassten Gerichten aufgegriffen und stetig konkretisiert.
Bereits Ende 1995 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, dass die Angabe von Germany im Sinne von Made in Germany irreführend sei, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammten (OLG Stuttgart, Urt. V. 10.11.1995, Az. 2 U 124/95). Allerdings dürfe das Erzeugnis die Bezeichnung Made in Germany auch dann tragen, so das Gericht weiter, wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht wurden, die für jene Eigenschaft der Ware ausschlaggebend seien, die für die Wertschätzung der interessierten Verbraucher im Vordergrund stünden.
Anhaltspunkte hierfür sind:
- maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland
- entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland
- maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland
- wesentliche Bestandteile des Produkts müssen in Deutschland gefertigt sein
Herkunft des Rohstoffs:
Indes spielt es hingegen keine Rolle, wo z.B. die Rohstoffe ihren Ursprung haben. Verbraucher bei einem „Made in Germany“-Erzeugnis erwarten nämlich nicht, dass die einzelnen Grundstoffe tatsächlich deutscher Herkunft sind. Ausschlaggebend für die Qualitätsassoziation sind nach einhelliger Ansicht nämlich nicht die verwendeten Materialien, sondern deren Zusammensetzung nach deutschen Standards und nach deutscher Präzision.
Produktion und deutsches Know-how im Ausland:
Hingegen steht eine Produktion im Ausland, trotz womöglich deutscher Maschinen und dem Einsatz deutschen Know-hows der Nutzung des Labels entgegen, denn dem Begriff „ Made in Germany“ wohnt insbesondere eine gewisse geographische Herkunftsangabe inne. Verbraucher haben hier die berechtigte Vorstellung, dass das in Frage stehende Produkt auch tatsächlich in Deutschland produziert wurde. Sofern wesentliche Herstellungsprozesse außerhalb der deutschen Landesgrenzen erfolgten, kann das Label nicht rechtmäßig genutzt werden.
Wesentliche Verarbeitung in Deutschland
Daher bleibt das maßgebliche Kriterium, dass es bei Industrieerzeugnissen auf den Ort der nach dem Verkehrsverständnis wesentlichen Verarbeitung ankommt. Ist dieser Ort innerhalb Deutschlands, so darf das Label geführt werden, ansonsten liegt regelmäßig eine abmahnfähige Irreführung vor. Dieser Grundsatz wird darauf gestützt, dass die Qualität von Industrieerzeugnissen im Wesentlichen durch die Verarbeitung bedingt wird und nur deren Lokalität ein hinreichendes Indiz für die besondere Qualität sein kann, weil mit ihr subjektiv besondere Güte- und Klassevorstellungen einhergehen.
Teilanfertigung im Ausland – Individuelle Beratung empfohlen
Problematisch bleibt die Konstellation, wenn Teile des späteren Endprodukts im Ausland gefertigt werden. Hierzu gibt es inzwischen zahlreiche Gerichtsurteile zu den unterschiedlichsten Konstellationen. Da die Urteile jedoch stark Einzelfallbezogen sind, sollten Sie sich produktspezifisch rechtlich beraten lassen, um einer kostspieligen Inanspruchnahme aus dem Weg zu gehen.
Abmahnung bei Irreführung über Label Made in Germany
Schließlich kommt der Bezeichnung oder Markierung eines Produktes als „Made in Germany“ eine primär qualitätsweisende Funktion zu. Verbraucher werden durch das Label dazu veranlasst, die Angabe als Gütesiegel zu qualifizieren und mit einer besonderen Hochwertigkeit des Erzeugnisses zu assoziieren. Daher handelt es sich um klassische abmahnfähige Irreführungssachverhalte, wenn die Angabe ein Auseinanderfallen der durch die Formulierung angeregten Vorstellung mit der Realität bewirkt. Hier bestehen sodann vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, welche sich aus dem Markengesetz sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben. Klagebefugt sind aber nur Konkurrenten untereinander oder Verbraucherorganisationen bzw. Abmahnverbände. Es gibt keinen unmittelbaren Klageanspruch der getäuschten Verbraucher.
Da den Gerichten ein enormer Handlungsspielraum eingeräumt wird, besteht nach wie vor enorme Rechtsunsicherheit, Betroffene Unternehmer sehen sich bei der Nutzung einer enormen Abmahngefahr ausgesetzt. So muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwendung des Labels rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt. Inzwischen gibt es einige Urteile zur Thematik, welche wir in der Folge kurz darstellen wollen.
Soweit ein erster Überblick. Wenn Ihr plant das Label „Made in Germany“ zu verwenden und Euch nicht so ganz sicher seid, ob zu recht oder unrecht, meldet euch. Mein Team und ich schauen sich das Thema dann gerne ganz genau an und erstellen z.B. ein juristisches Kurzgutachten, mit dem Euch dann die Rechtsmäßigkeit der Bezeichnung attestiert werden kann.
tsp