Gesundheitsbezogene Werbung (Health Claims)
Häufig werben Unternehmen mit gesundheitsfördernden Wirkungen von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, denn Verbraucher fühlen sich von gesundheitsbezogener Werbung in besonderem Maße angesprochen. Um Verbraucher jedoch vor unlauterer Irreführung zu schützen, ist Gesundheitswerbung nur in engen Grenzen zulässig. Produktbezogene Aussagen wie „Das Produkt macht schlau“, „Das Produkt holt die Merkfähigkeit zurück“ oder „Das Produkt steigert die Leistungs- und Denkfähigkeit“ verstoßen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Hier erfahren Sie alles darüber, wann und wie Sie mit gesundheitsbezogenen Angaben werben dürfen.
Was sind Health Claims?
Da Verbraucher versuchen, sich möglichst gesund zu ernähren, greifen viele Hersteller von Lebensmitteln und insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln darauf zurück, ihren Produkten wohltuende Eigenschaften zuzuschreiben. Wenn sich diese auf die Gesundheit beziehen, spricht man von sogenannten Health Claims.
Unterschieden werden müssen Health Claims von Heilversprechen. Denn wenn ein Hersteller sein Mittel damit bewirbt, dass es Krankheiten oder andere Leiden heilen oder verhindern könne, dann ist er nicht mehr Anbieter von Lebens- oder Nahrungsergänzungsmitteln, sondern Anbieter von Heilmitteln. Unter Heilmitteln versteht man Arzneimittel, Medizinprodukte und alle anderen Mittel oder Verfahren, die zur Behandlung oder Erkennung von menschlichen Beschwerden genutzt werden. Für die Heilmittelwerbung gelten noch engere Grenzen als für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Ein Health Claim beziehungsweise eine gesundheitsbezogene Angabe bewirbt dagegen nur eine gesundheitsfördernde Wirkung.
In der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel oder Health-Claim-Verordnung (HCVO) werden nicht nur die gesundheitsbezogenen, sondern auch die nährwertbezogenen Angaben geregelt. Nährwertbezogene Angaben sind Angaben, die etwa besagen, dass ein Produkt besonders wenig Zucker oder Fett enthält.
Was regelt die Health-Claim-Verordnung?
Zum Schutz der Verbraucherinteressen wurden die Möglichkeiten gesundheitsbezogener Werbung für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel von der EU reguliert. Die HCVO regelt dabei, dass keine allgemeinen und nicht nachweisbaren gesundheitsfördernden Wirkungen eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittels beworben werden dürfen. Die Verordnung enthält jedoch eine Liste von über 200 erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben, die sich jeweils auf bestimmte Inhaltsstoffe, Vitamine und Mineralstoffe eines Produktes beziehen. Diese gesetzlich festgeschriebenen Angaben („Claims“) dürfen immer dann zu Werbezwecken eingesetzt werden, wenn ein Produkt die entsprechenden Inhaltsstoffe in ausreichender Menge beinhaltet.
Health Claims – Was ist erlaubt?
Für Angaben nach der HCVO lassen sich zunächst einige allgemeinverbindliche Vorgaben feststellen. Als Angabe ist zunächst alles zu verstehen, was nicht durch ein Gesetz vorgeschrieben ist, was also nicht zwingend auf der Verpackung oder in der Werbung erwähnt sein muss, vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Diese sehr weite Definition trifft all diejenigen, die Produkte in Verkehr bringen. In Verkehr gebracht werden die Lebensmittel von dem, der sie zur Weitergabe bereithält. Die HCVO ist also nicht nur für die Hersteller anwendbar, sondern auch für jeden Händler.
Grundsätzlich gilt nach Art. 3 HCVO, dass die nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Außerdem dürfen die Angaben nicht die Sicherheit und Eignung anderer Lebensmittel in Zweifel ziehen oder auf körperliche Veränderungen Bezug nehmen, die Ängste beim Verbraucher auslösen könnten. Ebenso darf die Angabe nicht zum übermäßigen Verzehr des Lebensmittels anregen oder diesen verharmlosen. Schließlich darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine ausreichende Nährstoffversorgung nicht durch eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung erreicht werden könne.
Für alkoholhaltige Produkte gilt nach Art. 4 Abs. 3 HCVO, dass sie nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben versehen werden dürfen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur darüber gemacht werden, dass ein geringer Alkoholgehalt enthalten ist oder dass Alkohol oder Brennwert reduziert wurden. Dagegen ist zum Beispiel die Angabe, dass Bier bekömmlich sei, unzulässig.
Nach Art. 5 HCVO muss der durchschnittliche Verbraucher die Angaben verstehen. Wenn eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung behauptet wird, dann muss diese Wirkung allgemein anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen sein. Der Nährstoff muss in einer vernünftigerweise zu erwartenden Portion in ausreichender Menge vorhanden beziehungsweise gerade nicht vorhanden sein, um die behauptete Wirkung zu entfalten. Ebenso müssen die Nährstoffe in einer Form vorliegen, die für den menschlichen Körper verwertbar ist und die Angabe muss sich auf das verzehrfertige Produkt beziehen.
Die Nährstoffe dürfen also nicht durch eine notwendige Zubereitung verloren gehen oder nur in solchen Verbindungen verfügbar sein, die vom Körper nicht aufgenommen werden können.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wann ist eine Angabe gesundheitsbezogen oder nährwertbezogen?
Die HCVO stellt unterschiedliche Voraussetzungen an die Werbung mit gesundheitsbezogenen beziehungsweise nährwertbezogenen Angaben. Daher ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe erforderlich. Nährwertbezogene Angaben beziehen sich auf die besonders positiven Nährwerteigenschaften eines Produktes. Dieses enthält entweder einen besonderen Brennwert oder besondere Nährstoffe oder andere Substanzen in verminderter oder erhöhter Menge oder enthält diese gerade nicht. Dabei reicht für eine Angabe aus, dass die positiven Eigenschaften suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werden.
Nach dem Wortlaut der Verordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO) ist eine
„gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Es reicht also aus, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen Produkt und Gesundheit besteht, um eine gesundheitsbezogene Angabe zu begründen.
Der wesentliche Unterschied zwischen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist also, dass nährwertbezogene Angaben nur auf die Zusammensetzung des Produktes hinweisen, während die gesundheitsbezogenen Angaben auch bestimmte positive Konsequenzen aus dem Konsum der Lebensmittel ableiten.
Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO vorgesehen und die entsprechenden Vorgaben dieses Anhangs erfüllt sind. Im Anhang finden sich verschiedene Angaben mit konkreten Voraussetzungen, die deren Verwendung bedingen. Dort finden sich Angaben wie die folgenden:
ENERGIEREDUZIERT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.
OHNE ZUCKERZUSATZ
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.
Es wird also jeweils eine konkrete Angabe benannt, von der auch nur insoweit abgewichen werden darf, dass der Verbraucher der Angabe dieselbe Bedeutung zuschreibt. Insofern wird den Werbetreibenden ein bestimmtes Vokabular vorgeschrieben. Man muss seine Werbung also so entwerfen, dass der Verbraucher genau das versteht, was in der zugelassenen Angabe steht.
Gesundheitsbezogene Angaben
Wenn nicht auf bestimmte Nährwerteigenschaften, sondern auf einen Zusammenhang mit der Gesundheit abgestellt wird, dann liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor. Diese darf nur dann verwendet werden, wenn der positive Effekt wissenschaftlich bewiesen und von der Europäischen Kommission zugelassen ist. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn gleichzeitig auch folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 HCVO):
a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
Der eigene Werbehinweis muss also jeweils wieder ins Verhältnis zu diesen Pflichtangaben gesetzt werden, damit eine übermäßige Herausstellung der positiven Eigenschaften verhindert wird.
Verboten sind solche gesundheitsbezogenen Angaben, die den Eindruck vermitteln, dass die Gesundheit durch einen Verzicht auf das Lebensmittel beeinträchtigt werden könnte. Ebenso darf nicht damit geworben werden, dass eine Gewichtsabnahme in bestimmter Zeit oder bestimmtem Umfang erfolgen wird. Schließlich darf auch nicht mit Empfehlungen einzelner Ärzte, Apotheker oder anderer Vertreter medizinischer Berufe geworben werden, da die Verbraucher im Zweifel solchen Experten besonderes Vertrauen entgegen bringen. Auch Berufs- oder Fachvereinigungen aus der Medizin, Ernährung oder Diätetik oder andere gemeinnützige Einrichtungen mit Gesundheitsbezug dürfen solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn sie ansonsten den Vorgaben der HCVO entsprechen.
Die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben ist unter den obenstehenden Voraussetzungen immer dann zulässig, wenn sie sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können und vom Verbraucher richtig verstanden werden (Art. 13 Abs. 1 HCVO). Die Angabe muss jedoch auch in einer Liste der europäischen Kommission, dem sogenannten Health Claim Register, eingetragen und zugelassen sein. Es müssen außerdem die Vorgaben der Angabe eingehalten werden. So muss also der Stoff, dem die positive Eigenschaft zugeschrieben wird, in ausreichender Menge im Lebensmittel bioverfügbar vorhanden sein.
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben
Wenn mit einer gesundheitsbezogenen Angabe geworben werden soll, die noch nicht zugelassen ist, dann muss eine Zulassung beantragt werden. Dabei muss der Antragsteller grundsätzlich darlegen, inwiefern er den positiven Effekt als erwiesen ansieht. Dieser Antrag muss zunächst bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden. Die national zuständige Behörde ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Diese nationale Behörde reicht den Antrag an die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter, die den Antrag überprüft.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
c) eine Kopie der Studien einschließlich — soweit verfügbar — unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt;
d) gegebenenfalls einen Hinweis, welche Informationen als eigentumsrechtlich geschützt einzustufen sind, zusammen mit einer entsprechenden nachprüfbaren Begründung;
e) eine Kopie anderer wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind;
f) einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung;
g) eine Zusammenfassung des Antrags
Es wird also vom Antragsteller verlangt, dass er sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellt, die nötig sind, um einen wissenschaftlichen Nachweis zu führen, dass die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht.
Wenn die EFSA zu der Überzeugung kommt, dass eine Zulassung der Angabe erfolgen kann, dann übermittelt sie ihr Ergebnis an die Europäische Kommission, die schlussendlich die Entscheidung fällt, ob die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen wird.
Wenn eine Zulassung erfolgt ist, dann kann diese Angabe von allen Marktteilnehmern verwendet werden, soweit sie die entsprechenden Vorgaben erfüllen.
Rechtsfolgen von Verstößen
Die HCVO legt zwar grundsätzlich fest, welche Aussagen zulässig beziehungsweise verboten sind, jedoch regelt sie nicht, wie diese Normen durchgesetzt werden. Die HCVO wird jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) als Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts verstanden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.2.2014 – I ZR 178/12).
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt die Spielregeln des Marktes fest. Es regelt also das Marktverhalten der Wettbewerber, um einen freien und fairen Markt zu sichern. Im UWG werden vor allem irreführende und aggressive Geschäftspraktiken geregelt. Jedoch liegt auch dann ein unlauteres Verhalten gemäß § 3a UWG vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift nicht beachtet wird, die das Marktverhalten regelt, um die Interessen der Marktteilnehmer zu wahren. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen eines anderen Marktteilnehmers, Verbrauchers oder Mitbewerbers zu beeinträchtigen. Durch diese Vorschrift werden also Marktverhaltensregeln in den Regelungsbereich des UWG hineingezogen.
Die Durchsetzung des UWG und somit auch der Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG obliegt nicht staatlichen Behörden, sondern den Mitbewerbern und bestimmten Verbänden, die entweder für die Interessen von betroffenen Unternehmen, für den Verbraucherschutz oder den Wettbewerbsschutz einstehen. Diese private Rechtsdurchsetzung erfolgt in der Regel im Wege der Abmahnung.
Mit der Abmahnung macht der Abmahnende einen Unterlassungsanspruch geltend und fordert vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zusätzlich wird häufig der Ersatz der Abmahnkosten gefordert. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet, dass sich der Erklärende verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Er muss also einen fortdauernden Rechtsverstoß abstellen und in Zukunft nicht wieder begehen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Diese Strafen können durchaus empfindlich teuer ausfallen.
Wie man auf eine Abmahnung reagiert, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Wenn beispielsweise nur der Beschreibungstext eines Produktes in einem Online-Shop betroffen ist, wird es in der Regel einfach sein, den Text entsprechend anzupassen und zu verhindern, erneut den gleichen Fehler zu machen. In diesen Fällen kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine Modifizierung ist in der Regel ratsam, da der Abmahnende meist versucht, mit der vorformulierten Unterlassungserklärung ein möglichst breites Betätigungsfeld abzudecken, um so die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und der Auslösung einer Vertragsstrafe zu erhöhen. Diese Modifizierung sollte jedoch durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da nur die Abgabe einer ausreichend weiten Unterlassungserklärung den Anspruch des Abmahnenden befriedigt. Wenn also die Unterlassungserklärung zu eng gefasst ist, darf der Abmahnende seinen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Dies erhöht die Kosten der Streitigkeit meist deutlich.
Der Unterlassungsanspruch kann jedoch auch gravierendere wirtschaftliche Folgen haben. Wenn beispielsweise auf einer Verpackung ein Verstoß gegen die HCVO begangen wurde, kann das für den Händler bedeuten, dass er seine Lagerbestände nicht mehr verkaufen darf. Es kann für den Hersteller jedoch auch bedeuten, dass er seine gesamten Produkte neu verpacken und gegebenenfalls auch aus dem Markt zurückrufen muss. In solchen Fällen ist es ratsam, eine Unterlassungserklärung nicht einfach zu unterschreiben, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe mit dem Abmahnenden zu verständigen. So können beispielsweise Übergangsfristen ausgehandelt werden, mit denen man den wirtschaftlichen Schaden begrenzen kann.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist für Unternehmen sehr reizvoll, jedoch spätestens seit Einführung der HCVO nicht ohne Risiken. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, die Unternehmen empfindlich treffen können.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich vor Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben mit einem Rechtsanwalt beraten. Dieser kann Möglichkeiten aufzeigen, welche Health Claims für ein bestimmtes Produkt zugelassen sind oder welche Zutaten man anpassen sollte, um einen bestimmten Health Claim zu verwenden. Schließlich kann ein Anwalt auch dabei helfen, die Zulassung für eine gesundheitsbezogene Angabe zu erhalten und auf eine Abmahnung optimal zu reagieren.
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne!
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.