Worte wie „Rabatt“, „Sale“ oder Sommerschlussverkauf, lassen das Shopping-Herz höher schlagen. Besonders beliebt bei der Produktbewerbung sind die Angaben zu der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Die unverbindliche Preisempfehlung kennen Verbraucher eigentlich nur als die Zahl, die immer durchgestrichen ist. Diese findet sich bei Verkaufsangeboten meist neben dem tatsächlichen Verkaufspreis und verspricht dem Verbraucher eine massive Ersparnis. Aber wie viel Wert sollten Schnäppchenjäger tatsächlich auf diese Angabe legen? Und was können Online-Händler tun, um die UVP richtig zu verwenden?
Das Oberlandesgerichts (OLG) Köln stellt in einem aktuellen Urteil zur Verwendung der UVP klar, dass die Nutzung eines unverbindlichen Verkaufspreises des Herstellers (UVP) wettbewerbswidrig ist, wenn die UVP massiv von dem tatsächlichen Marktwert abweicht. Wirbt der Händler dennoch weiter mit der UVP, dann begeht er einen Wettbewerbsverstoß (Urt. v. 09.09.2022, Az. 6 U 92/22).
Grundsätzlich sei eine UVP zulässig, sie dürfe gegenüber anderen Marktteilnehmern aber nicht irreführend sein. Eine Irreführung sei aber dann gegeben,
- wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt,
- wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder
- wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az. I ZR 137/00, Preisempfehlung für Sondermodelle).
Diese Voraussetzungen sahen die Kölner Richter nicht als erfüllt an. Im hiesigen Sachverhalt hatte ein Händler die jeweiligen UVP zur Bewerbung mehrere Matratzen genutzt. Bei einer Matratze konnte die Gegenseite glaubhaft machen, dass der tatsächliche Marktwert schon seit über einem Jahr wesentlich geringer ausfiele als die UVP. In einem solchen Fall sei – so das Gericht – die UVP nicht mehr ernstgemeint und nicht mehr ernstgenommen.
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So stellte das OLG Köln fest, dass:
„Durch die Gegenüberstellung eines Preises mit einer fast doppelt so hohen UVP wird dem angesprochenen Verbraucher ein erheblicher Preisvorteil suggeriert, der bei einer nicht ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP tatsächlich nicht besteht. Wenn der „Marktpreis“ von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einer durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von um die 50% ein besonderes „Schnäppchen“ darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. einem Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des „Marktpreises“, gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liegt objektiv betrachtet gerade kein „Schnäppchen“ vor.“
Dieser Eindruck eines erheblichen Preisvorteils sei irreführend und geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätten. Dies sei vor allen darauf zurückzuführen, dass die Preisbemessung von zentraler Bedeutung für die Kaufentscheidung sei.
Dieses Urteil ist insofern nicht überraschend als dass es sich der bisherigen Rechtsprechungslinie anpasst, die als Verbraucherfreundlich einzuordnen ist. Dies steht aber auch im Einklang mit den geltenden Gesetzesvorgaben.
Werbung mit einer UVP
Die Werbung unter Bezugnahme auf die Hersteller-UVP ist weit verbreitet. Kaum ein Katalog, eine Zeitungsbeilage oder ein Online-Markplatz verzichtet auf diese Angabe. Gerade dann nicht, wenn der tatsächliche Angebotspreis weit unter der Angabe des Herstellers liegt. Bei einem Kaufpreis unter der UVP kann der Anbieter dadurch seine Ware als besonderes Schnäppchen herausstellen.
Diese Angabe kann für den Verbraucher durchaus von Interesse sein, denn gerade bei kostspieligen Anschaffungen nehmen sich viele Käufer die Zeit, Angebote zu vergleichen, um den Kauf bei günstiger Gelegenheit zu tätigen.
Was zunächst nach einer Win-Win-Situation klingt, ist oft mehr Schein als Sein. Bereits vor Jahren machten Verbraucherzentralen auf diese Problematik aufmerksam.
So führte die Verbraucherzentrale NRW schon im Jahr 2018 eine Stichprobe im Online-Handel durch. Das Ergebnis:
„Mehr als jede vierte benannte UVP (19 von 71) war schlicht falsch.“
Ist dieser Umgang mit Angaben zur UVP rechtmäßig?
Rechtliche Zulässigkeit
Die Zulässigkeit rund um die UVP regelt das sogenannte Lauterkeitsrecht.
Das Lauterkeitsrecht ist in das Kartell – und das Wettbewerbsrecht unterteilt. Bis zum Jahr 2005 bestanden Spezialregelungen zur UVP im Kartellrecht, die zwischenzeitlich abgeschafft worden sind. Dennoch herrscht Einigkeit dahingehend, dass Preisempfehlungen grundsätzlich kartellrechtlich zulässig sind. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die unverbindliche Preisempfehlung durch den Hersteller in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 14 November 2002).
Inwiefern die Verwendung der UVP in Rahmen der Produktbewerbung zulässig ist, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Früher diente das UWG lediglich dem Schutz der Mitbewerber. Mit der Zeit erfolgte eine schrittweise Ausweitung des Schutzzwecks auf Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer (sog. Schutzzwecktrias).
So lautet es es in § 1 Abs. 1 UWG:
„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Das UWG soll grundsätzlich die Bedingungen regeln, unter denen die verschiedene Marktteilnehmer agieren. Ziel ist es, einen freien und fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Einer der Dreh – und Angelpunkte des Lauterkeitsrechtes ist § 5 UWG:
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Dem Wettbewerbsrecht immanent ist der sog. Wahrheitsgrundsatz. Der Wettbewerb kann nur fair und transparent sein, wenn gegenüber dem Verbraucher zutreffende Angaben gemacht werden.
Eine geschäftliche Handlung ist daher als irreführend einzustufen, so das Gesetz weiter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, beispielsweise über:
„den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
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Werbung mit dem UVP – so geht`s richtig
In den letzten Jahren waren die Gerichte oft mit Verfahren konfrontiert, in denen es um eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Verwendung der UVP ging. Daraus können folgende Grundsätze entwickelt werden, die von Händlern bei der Verwendung der UVP zu Werbezwecken zu beachten sind:
1. Keine Werbung mit UVP, die nicht existiert
Was zunächst irritierend klingt, ist tatsächlich vorgekommen. So entschied das Landgericht (LG) Berlin, dass die Werbung mit einer UVP unzulässig ist, wenn der Hersteller überhaupt keine Preisempfehlung herausgegeben hat. Wer dennoch eine durchgestrichene UVP nutzt, um den eigenen Preis noch günstiger erscheinen zu lassen, handelt wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urteil v. 1.6.2021 und LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).
„Die angegriffene Preiswerbung der Beklagten war irreführend, weil die als „UVP“ bezeichneten Preise keine Preisempfehlungen des jeweiligen Herstellers war und damit die Preisgegenüberstellung eine unzutreffende Preisersparnis suggerierte. (…) In Bezug auf Preisgegenüberstellungen und Werbung mit besonders niedrigen Preisen ist (…) der Unterlassungsschuldner zur Darlegung der Berechtigung seiner Preiswerbung verpflichtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl.; § 12, Rn. 2.92; BGH WRP 2004, 343 – Mondpreise)“ (LG Berlin, Urteil v. 1.6.2021, Az.103 O 12/20).
2. Korrekte Angabe der UVP
Die UVP des Herstellers muss korrekt wiedergegeben werden. In 2016 entschied das LG Bielefeld, dass eine Irreführungsgefahr schon dann gegeben ist, wenn der angegebene UVP geringfügig abweicht.
„Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 8 I, III Nr. 1 i.V.m. § 5 I 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat irreführende Angaben zum Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gemacht. Sie hat den Auflegevibrator zum Preis von 57,99 € angeboten und als unverbindliche Preisempfehlung einen solchen von 90,99 € angegeben; zudem hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Erwerber 36 % spare. Diese Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung sind unzutreffend. Der vom Kläger zur Akte gereichten Bestätigung des Herstellers dieses Produktes vom 13.11.2015 (Anlage K 2) läßt sich entnehmen, daß der Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung von 79,90 € inkl. Mehrwertsteuer angegeben hat. Zwar trifft es zu, daß die Werbeaussage der Beklagten vom 08.01.2016 stammt. Das Gericht schließt es jedoch aus, daß der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung innerhalb von ca. 6 Wochen von 79,90 € auf 90,99 € erhöht hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten konnte im Termin nicht näher darlegen, auf Grund welcher Erkenntnisse die Beklagte die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers mit 90,99 € dargestellt hat. In Ansehung dieser Umstände reicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit der Darstellung des Herstellers nicht aus“ (LG Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, Az. 12 O 44/16).
3. Keine Nutzung der UVP für Kombinationsprodukt
Besteht eine UVP nur für einzelne Bestandteile, die von einem Händler als Set verkauft werden, dann ist die Nutzung der UVP der Bestandteile für das Gesamtpaket ebenfalls wettbewerbswidrig.
„Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs nicht nur davon ausgeht, daß die in einer Werbung in Bezug genommene ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers überhaupt zu irgendeiner Zeit bestand, sondern auch annimmt, daß es sich dabei um die zuletzt gültig gewesene und inzwischen ungültig gewordene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Die Werbung der Beklagten ist danach schon deshalb irreführend, weil sie eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die gesamte, aus drei Teilen bestehende Anlage nennt, obwohl es unstreitig für das Gesamtpaket zu keiner Zeit eine unverbindliche Preisempfehlung gab. Eine Irreführung ergibt sich aber auch daraus, daß die für die erste Komponente der Anlage angegebene Preisempfehlung nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war; vielmehr bestand zum Zeitpunkt der Werbung eine niedrigere Preisempfehlung. Auch bei der für die dritte Komponente der Anlage aufgeführten Preisempfehlung handelte es sich nicht um eine ehemalige Preisempfehlung, sondern um die aktuelle Preisempfehlung des Herstellers“ (BGH v. 15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
4. Keine Werbung mit eigener UVP
Mit der Werbung durch eine eigene UVP mussten sich schon mehrere Gerichte auseinandersetzen. Zunächst ist es als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn ein Hersteller mit seiner eigenen UVP wirbt.
„Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend, wenn diese Preisempfehlung keine Aussicht darauf hat, von der überwiegenden Anzahl der Einzelhändler befolgt zu werden. (….) Hat die unverbindliche Preisempfehlung – aus welchen Gründen auch immer – von vornherein keine Aussicht auf Befolgung und liegt der Marktpreis signifikant unter der Preisempfehlung, so wird dem Verbraucher ein besonders günstiges Angebot nur vorgetäuscht. Diese Situation liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen, wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist, als Herstellerin und exklusive Großhändlerin eine unverbindliche Preisempfehlung ausspricht und zugleich in der Werbung für die einer Werbegemeinschaft angeschlossenen Einzelhändler die unverbindliche Preisempfehlung durch niedrigere Preise unterbietet. In dieser Situation sind es die in der Werbung angegebenen niedrigeren Preise, die im Sinne einer unverbindlichen Preisempfehlung Aussicht auf Befolgung und Bildung des Marktpreises haben, nicht jedoch die vermeintliche unverbindliche Preisempfehlung“ (LG Hamburg, Az. 312 O 363/05).
Gleiches gilt für Händler, die sich selbst eine eigene UVP geben (OLG Frankfurt v. 28.06.2022, Az. 6 W 30/22). Eine solche muss von dem Hersteller herausgegeben werden.
5. Keine Werbung mit UVP, die bereits vom Hersteller unterboten worden ist
Das gleiche gilt, wenn ein Hersteller eine UVP ausspricht, diese aber selbst nicht befolgt, beziehungsweise streicht und durch eine niedrigere UVP ersetzt (LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2005, Az. 312 O 655/05).
6. Keine Werbung mit UVP für Auslaufmodell
Unzulässig ist eine Werbung mit einer UVP für ein Auslaufmodell, für welches die UVP nicht mehr besteht und welches im Handel nicht mehr angeboten wird sowie in den Fachhandelspreislisten nicht mehr aufgeführt wird:
„Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 436 [437] = NJW 2000, 1417 = WRP 2000, 383 – Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509 – Preisempfehlung für Sondermodelle; BGH, GRUR 2004, 437 = NJW-RR 2004, 980 = WRP 2004, 606 – Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung)“ (BGH, Urt. v. 3.3.2016, Az. I ZR 110/15).
7. Keine Werbung mit eUVP
Eine Werbung mit „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen“ für Auslaufmodelle ist zwar zulässig. Allerdings darf es dann keine aktuelleren Preisempfehlungen geben und dem Verbraucher muss bewusst sein, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH v. 15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
Eine Bewerbung mit „eUVP“ als Abkürzung für „ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen“ ist allerdings irreführend. Die Abkürzung ist zur Irreführung geeignet, da diese Angabe auch falsch verstanden werden kann. Daran ändert auch ein Sternchenhinweis nichts.
„Die Angabe selbst ist mehrdeutig, wobei der Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, diese Angabe jedenfalls zu einem erheblichen Teil als „empfohlener unverbindlicher Preis” versteht. Der angegriffenen Angabe wird demzufolge von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs eine falsche Bedeutung beigemessen, denn mit der Abkürzung soll nicht auf eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werden, sondern auf eine aufgehobene Preisempfehlung, nämlich eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Ein anderer nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, dem die Kürzel „UVP” oder „eUVP” gar nichts sagen, wird sich allein an der Aussage „Sie haben gespart: DM 1300,-” orientieren und diese Aussage zwanglos auf den früher von dem Werbenden verlangten Preis beziehen. Eine solche missverständliche Werbeaussage ist irreführend (zu mehrdeutigen Werbeangaben, die von einem Teil des Verkehrs richtig, von einem erheblichen Teil des Verkehrs aber falsch verstanden werden, vgl. Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 44)“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2001, Az. 6 U 221/00).
8. Keine Werbung mit UVP, die von dem tatsächlichen Marktpreis abweicht
Zuletzt sind auch die bereits benannten Vorgaben aus dem neuen Urteil des OLG Köln zu beachten. Ist der tatsächliche Marktpreis eines Produktes seit geraumer Zeit wesentlich geringer als die UVP, dann ist dieser zur Werbezwecken nicht mehr geeignet, da er irreführend ist.
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Fazit
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Online-Händlern dringend anzuraten.
Das UWG hat den Zweck der Selbstregulierung des Marktes. Daher werden Mitbewerbern und Verbraucherverbänden recht weitreichende Befugnisse eingeräumt, um Konkurrenten abzumahnen. Ferner können auch Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche entstehen. Auch Straf- und Ordnungsvorschriften können den Händler treffen.
Wie WBS helfen kann
Werbung ist für Unternehmen unerlässlich, jedoch rechtlich nicht immer unproblematisch. Wie dargestellt gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, auf welche Weise die Werbung erfolgen soll. Es empfiehlt sich zumindest bei großen Werbeaktionen, das rechtliche Risiko durch eine anwaltliche Beratung zu minimieren.
Doch auch wenn sich das Risiko in Form einer Abmahnung realisiert hat, kann ein Anwalt bei der Schadensbegrenzung helfen.
Wir helfen Ihnen gerne! Unser Expertenteam steht Ihnen gerne jederzeit Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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