Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt aktuell wieder Anbieter sogenannter Inhaltsstoffe-Pflaster verschiedener Hersteller wegen irreführender Werbung ab. Der Hersteller „The Super Patch Company“ verspricht beispielsweise eine höhere körperliche Leistungsfähigkeit, bessere Konzentration, verbesserten Umgang mit Stress oder besseren Schlaf durch das bloße Anbringen der Pflaster auf der Haut. Diese sollen durch das Auftragen verschiedene Inhaltsstoffe an den Nutzer übertragen und so die unterschiedlichen Zwecke bewirken. Doch was sind solche Wunder-Pflaster eigentlich? Was bedeutet die Abmahnung für andere Anbieter ähnlicher Pflaster und was kann man tun, wenn man nicht das Ziel einer Abmahnung werden möchte? Droht wegen der Vielzahl der Anbieter solcher Pflaster eine neue Abmahnwelle?
Inhaltsstoffe in Wunder-Pflastern?
Wunder-Pflaster sollen nach Angaben verschiedener Hersteller und Händler bestimmte Inhaltsstoffe enthalten, weswegen sich zu Beginn die Frage stellt, welche Inhaltsstoffe überhaupt zulässig sind. Grundsätzlich kann man diese Inhaltsstoffe-Pflaster der Gruppe der Nahrungsergänzungsmittel (im Fachjargon als NEM abgekürzt) zuordnen, sodass sie von „klassischen“ Lebensmitteln wie einem Apfel, Nudelsalat oder einem Joghurt nicht nur optisch und geschmacklich, sondern auch rechtlich zu unterscheiden sind.
Die Voraussetzungen für NEM wurden durch die EU im Rahmen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (NEM-RL) für alle Mitgliedsstaaten harmonisiert. NEM sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden – das heißt in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, Art. 2 Richtlinie 2002/46/EG (NEM-RL).
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Somit sind NEM eine besondere Form von Lebensmitteln. Die Pflaster geben Nährstoffe durch eine besondere Darreichungsform, also den Kontakt mit der Haut, in den Organismus. Für der Einsatz von Nahrungsergänzungsmitteln sind europaweit eine Reihe bestimmter Vitamine sowie Mineralstoffe durch die Richtlinie zugelassen. Die genauen Verbindungen sind im Anhang der NEM-RL positiv geregelt. Jeder der dort aufgeführten Stoffe darf also in einem Nahrungsergänzungsmittel aufzufinden sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jede dort nicht aufgeführte Verbindung keinesfalls in einem Nahrungsergänzungsmittel aufzufinden sein darf.
Aber Halt! Bevor Sie als aufmerksamer Leser Ihre Zutaten für die eigene Wunder-Pflaster Produktion sofort bestellen, sei noch darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Inhaltsstoff in ein NEM beigemischt werden kann, wichtig für dessen Zulässigkeit ist, sondern auch die Fragen nach der Menge des Inhaltsstoffs und des Zusammenspiels der verschiedenen Inhaltsstoffe. Das alles muss vorab geprüft und beurteilt werden, bevor der eigene Wunder-Pflaster-Launch gestartet werden kann. Und zum Schluss gibt es auch noch die knifflige korrekte Produktkennzeichnung, was aber ein Thema für sich ist, wie Sie in einem unserer weiteren Beiträge lesen können.
Wie dürfen die Wunder-Pflaster beworben werden?
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (juristischer Spitzname: Health-Claims-Verordnung) geregelt. Gemäß der Health-Claims Verordnung müssen gesundheitsbezogene Aussagen für Nahrungsergänzungsmittel wissenschaftlich geprüft sein. Es dürfen zudem keine Aussagen über die Heilung von Krankheiten versprochen werden oder der Eindruck erweckt werden, konventionelle Ernährung würde für die Nährstoffversorgung nicht ausreichen.
Grundsätzlich müssen die gesundheitsbezogenen Aussagen eines Nahrungsergänzungsmittels von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen werden. Beispiele für zugelassene Health-Claims sind „Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ oder „Weizenkleie trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei“. Es muss also immer die konkrete Substanz genannt werden, auf die sich das Versprechen bezieht.
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Warum wurden die Anbieter der „Super-Patches“ abgemahnt?
Die Super-Patches des Herstellers „The Super Patch Company“ weisen keine Art der Nährstoffkennzeichnung auf. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob dies damit zu tun hat, dass tatsächlich keine Nährstoffe in dem Produkt enthalten sind oder ob dies mit dem Vertrieb über ein Franchise-System zu tun hat. Die Super-Patches stammen aus den USA und werden in Deutschland durch Einzelhändler unter Lizenz verkauft. Dies könnte die abweichende Kennzeichnung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erklären, ist aber lediglich eine Vermutung unsererseits.
Jedenfalls darf ohne die Auflistung dieser Nährstoffe grundsätzlich auch nicht im Sinne der Health-Claims VO mit den verschiedenen Inhaltsstoffen zugeordneten zugelassenen Gesundheitsaussagen geworben werden. Besonders problematisch in diesem Fall ist es, dass diese pauschale Aussagen über die vermeintliche Wirkung von den Super-Patches treffen. Beispielsweise werben diese damit, dass ihr Produkt, das Wunderpflaster namens „Liberty Patch“ „mehr Energie“ verleihe, eine „schnellere Genesung“ ermögliche oder gar Entzündungen verringert werden würden. Im Rahmen der „REM Patches“ wird mit einem besseren Schlaf geworben. Dies sind zweifelsfrei gesundheitsbezogene Aussagen, die ohne die Verknüpfung zu spezifischen Inhaltsstoffen getroffen worden sind. Diese Aussagen sind demnach auch wissenschaftlich nicht nachprüfbar im Sinne der Health-Claims VO.
WBS.LEGAL hilft Ihnen gerne!
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese auf keinen Fall ignorieren. Wir raten Ihnen dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Unser erfahrenes Team von Anwälten hat schon viele Fälle gegen den verschiedensten Verbraucherschutzvereine erfolgreich übernommen und steht Ihnen auch bei einer Abmahnung und Forderung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. tatkräftig zur Seite.
Und zum Abschluss: Wenn Sie nun mit dem Gedanken an eine eigene Wunder-Pflaster-Produktion spielen und eine Beratung in Bezug auf die Zusammensetzung Ihres Produktes, der Kennzeichnung oder der Werbung wünschen, können wir Ihnen gerne weiterhelfen. Für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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