Nachdem die EU-Kommission eine zu hohe Geldbuße gegen die Telekom verhängt hatte, erstattete sie ihr nachträglich einen Teil des Geldes. Sie weigerte sich allerdings, Verzugszinsen hierfür zu zahlen – zu Unrecht, wie das EuG nun entschied.
Die EU-Kommission hatte sich geweigert, sogenannte Verzugszinsen auf eine zuvor verhängte, aber Jahre später wieder verringerte Wettbewerbsstrafe zu zahlen. Die Deutsche Telekom wehrte sich dagegen und hatte nun mit ihrer Klage Erfolg. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 1,75 Millionen Euro zugesprochen (Urt. v. 19.01.2022, Az. T-610/19).
EU-Kommission verhängte zu hohe Strafe
2014 hatte die EU-Kommission eine Geldbuße in Höhe von rund 31 Millionen Euro gegen Europas größtes Telekommunikationsunternehmen verhängt, weil es seine beherrschende Stellung auf dem slowakischen Markt missbraucht habe. Die Telekom klagte dagegen, zahlte die Strafe aber bereits.
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Vier Jahre nach dem Beschluss der Kommission gab das EuG der Klage teilweise statt und reduzierte die Strafe um rund 12 Millionen (Urt. v. 13.12.2018, Az. T-827/14). Das Geld wurde daraufhin erstattet. Die EU-Kommission lehnte es aber ab, für die rund vier Jahre zwischen der ursprünglichen Strafe und der Erstattung Verzugszinsen zu zahlen. Dagegen klagte die Telekom erneut vor dem EuG.
Entschädigung wegen nicht gezahlter Verzugszinsen
Das Gericht sprach der Deutschen Telekom nun eine Entschädigung in Höhe von 1,75 Millionen Euro zu. Es sei eine Verpflichtung der Kommission, im Fall der Herabsetzung einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße den zu viel gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten. Sinn dieser Verpflichtung sei es, die mit einer Verspätung zusammenhängende Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal auszugleichen und die Kommission dazu zu bewegen, bei der Verhängung einer Geldbuße besonders vorsichtig und aufmerksam zu sein.
Bei den geschuldeten Zinsen handele es sich insbesondere um Verzugszinsen und nicht um Ausgleichszinsen. Die Hauptforderung der Deutschen Telekom sei nämlich eine Rückzahlungsforderung, die damit zusammenhing, dass die Zahlung einer Geldbuße vorläufig vorgenommen worden war. Diese Forderung bestand und war hinsichtlich ihres Höchstbetrags bestimmt oder zumindest bestimmbar, als die entsprechende Zahlung erfolgte. Insofern musste die Kommission der Telekom den zu viel gezahlten Teil der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen erstatten.
Kein zusätzlicher Schadensersatz
Einer Forderung nach zusätzlichem Schadenersatz für entgangenen Gewinn des Unternehmens erteilte das Gericht allerdings eine Absage. Die Deutsche Telekom habe keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten sei.
Insbesondere habe sie weder nachgewiesen, dass sie den zu viel gezahlten Betrag der Geldbuße zwangsläufig in ihre Tätigkeiten investiert hätte, noch, dass die zunächst erfolgte Einbehaltung des Betrags sie dazu veranlasst hat, auf bestimmte konkrete Projekte zu verzichten. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Telekom auch nicht dargelegt, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um eine Investitionsmöglichkeit zu nutzen.
lrü