Bereits vor einigen Wochen hatte die Firma Apple vor dem Landgerichtes Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 10.1 unter dem Aktenzeichen (Az.: 14c O 194/11)erwirkt, gestützt wurde der Antrag auf eine Verletzung eines europäischen Geschmacksmusters der Firma Apple durch das Galaxy Tab 10.1.

Die Richterin des LG Düsseldorf gab dem Antrag trotz hinterlegter Schutzschrift seitens Apple statt und als Konsequenz durfte Samsung weder das Samsung Galaxy Tab 10.1 vertreiben, noch Werbung dafür machen.

Samsung legte Widerspruch gegen die Verfügung ein, worüber am 25. August 2011 verhandelt wurde. Ein Urteil blieb jedoch aus und wurde auf den 9. September 2011 terminiert.

Strittig war bei der Verhandlung, ob überhaupt ein rechtskräftiges Geschmacksmuster vorlag, ob – wenn ein solches gültig wäre – dieses durch das Galaxy Tab 10.1 verletzt wurde und ob überhaupt eine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegeben sei. Zu erstem trug die Beklagtenseite vor, dass es bereits „prior art“ gegeben habe, also entsprechende Designformen vor dem Eintrag des Geschmacksmusters, in Form von Filmauszügen aus „2001: Odysee im Weltraum“ aus dem Jahre 1968, in welchem ebenfalls schon Tablet-PCs zu sehen waren, ebenso wurde mittels des HP TC1000 als „prior art“ argumentiert. Apple hingegen wies darauf hin, dass bis zum iPad alle Tablet-PCs mehr wogen und deutlich anders gestaltet waren. Die Richterin fand hier wohl nach eigenem Bekunden eher die Argumentation von Apple schlüssig. Im zweiten Punkt, ob überhaupt eine Verletzung vorgelegen habe, wurden von beiden Seiten zahlreiche Beispiele gebracht und auch hier tendierte die Richterin dahin, der Ansicht der Kläger (Apple) zu folgen. Überaus fraglich war die Dringlichkeit, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Diese ist gegeben, wenn seit Bekanntwerden des Verstoßes nicht mehr als vier Wochen vergangen sind. Laut Apple konnte die Klägerseite erst durch einen Bericht auf Chip.de von dem finalen, für den deutschen Markt bestimmten Design des Samsung Galaxy Tab 10.1 erfahren. Samsung dagegen trug vor, dass entsprechendes Bildmaterial bereits seit dem 06. Juni 2011 auf der eigenen Homepage verfügbar gewesen und damit der Antrag Anfang August 2011 verspätet gewesen sei.

Nach Meinung einiger Prozessbeobachter dürfte ein Urteil gegen Samsung höchstens an der Fristfrage scheitern, die anderen Punkte waren für die Vorsitzende Richterin recht klar gelagert. Morgen, am 09.September 2011 kommt es dann zur Urteilsverkündung vor dem LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 14c O 194/11 und es darf gespannt erwartet werden, wie das Gericht entscheiden wird.

In der Zwischenzeit ist jedoch bereits eine neue einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf durch Apple erwirkt worden, diese bezieht sich jedoch auf das erst kürzlich im Rahmend der IFA vorgestellte Samsung Galaxy Tab 7.7 – in Folge dieser neuen einstweiligen Verfügung wurde Samsung gezwungen, im laufenden Messebetrieb sämtliche Exemplare des Galaxy Tab 7.7 von der IFA zu entfernen. Diese neue Verfügung könnte durchaus relevant werden, sollte das Gericht die erste als nicht fristgerecht eingereicht ansehen, dann nämlich wäre es zum Teil möglich, sich auf die neue einstweilige Verfügung zu stützen, diese ist nun auf jeden Fall fristgerecht eingegangen.

Für Samsung dürfte indes eine endgültige Klärung des europaweiten Streites nur vor dem zuständigen Gericht in Alicante möglich sein, jedoch mahlen Europas Mühlen bekanntlich langsam….

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